Grenzbeschlagnahme: Produktfälschungen beim Zoll stoppen

Gefälschte Markenware gelangt häufig aus Drittstaaten in die EU, in großen Containerladungen ebenso wie in unzähligen kleinen Paketen aus Online-Bestellungen. Ist die Ware erst einmal im Umlauf, ist es mühsam und teuer, gegen jeden einzelnen Händler vorzugehen. Wirksamer ist es, Fälschungen bereits an der Grenze abzufangen. Das Instrument dafür ist die Grenzbeschlagnahme durch den Zoll.

Wie funktioniert die Grenzbeschlagnahme?

Der Zoll kontrolliert Waren, die in die EU eingeführt, aus ihr ausgeführt oder durch sie hindurch befördert werden. Besteht der Verdacht, dass Waren ein Markenrecht verletzen, können die Zollbehörden sie anhalten. Damit der Zoll Fälschungen erkennen und die Rechteinhaber benachrichtigen kann, braucht er Informationen, und die liefert der Markeninhaber mit einem Antrag auf Tätigwerden.

Rechtsgrundlage ist in erster Linie die EU-Verordnung über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (Verordnung (EU) Nr. 608/2013). Daneben enthält auch das Markengesetz Regelungen zur Beschlagnahme.

Nationaler Antrag oder Unionsantrag?

  • Nationaler Antrag: Er gilt nur für den Mitgliedstaat, in dem er gestellt wird. In Deutschland ist dafür die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls zuständig.
  • Unionsantrag: Inhaber einer Unionsmarke können einen Antrag stellen, der in mehreren oder allen Mitgliedstaaten wirkt. Das ist für Unternehmen mit europaweitem Vertrieb meist die effizientere Lösung.

Ein bewilligter Antrag gilt für einen begrenzten Zeitraum und kann verlängert werden. Notieren Sie sich das Ablaufdatum, damit keine Lücke entsteht.

Was gehört in den Antrag?

Je besser der Zoll informiert ist, desto zuverlässiger erkennt er Fälschungen. Hilfreich sind insbesondere:

  • die geschützten Marken mit Registernummern,
  • Abbildungen und Beschreibungen der Originalware, Verpackungen und Etiketten,
  • Merkmale, an denen sich Originale von Fälschungen unterscheiden lassen,
  • Angaben zu autorisierten Herstellern, Händlern und üblichen Vertriebswegen,
  • Erkenntnisse über bekannte Fälscher, Versandrouten und Herkunftsländer,
  • ein fester Ansprechpartner, der kurzfristig erreichbar ist.

Was passiert, wenn der Zoll Ware anhält?

  1. Benachrichtigung: Der Zoll informiert den Rechteinhaber und den Anmelder bzw. Besitzer der Ware.
  2. Prüfung: Der Rechteinhaber kann die Ware oder Muster begutachten und muss innerhalb kurzer Fristen mitteilen, ob es sich um eine Fälschung handelt.
  3. Vereinfachtes Verfahren: Widerspricht der Besitzer der Vernichtung nicht, gilt dies in der Regel als Zustimmung, und die Ware kann ohne Gerichtsverfahren vernichtet werden. Für Kleinsendungen gibt es ein besonderes Verfahren.
  4. Gerichtliches Verfahren: Widerspricht der Besitzer, muss der Rechteinhaber fristgerecht ein Gerichtsverfahren einleiten, sonst wird die Ware freigegeben.

Die Fristen in diesem Verfahren sind kurz. Wer einen Antrag stellt, sollte intern klären, wer Benachrichtigungen des Zolls bearbeitet.

Grenzbeschlagnahme als Teil einer Gesamtstrategie

Die Grenzbeschlagnahme ist besonders wirkungsvoll in Kombination mit anderen Maßnahmen: der Markenüberwachung im Register und auf Marktplätzen, Beschwerden bei Plattformen und gezielten Abmahnungen gegen Händler. Zu den Grenzen der Verantwortlichkeit von Plattformen und Logistikdienstleistern finden Sie Hinweise im Beitrag zu Coty/Amazon.

Voraussetzung ist außerdem ein solides Markenportfolio: Der Zoll kann nur auf Grundlage bestehender Schutzrechte tätig werden. Wer nur eine deutsche Marke besitzt, ist in anderen EU-Staaten über den Zoll nicht geschützt.

Den Grenzbeschlagnahmeantrag bereiten wir für Sie vor, bearbeiten die Zollfälle und gehen gegen die Fälscher vor. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

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