EuGH Audi: Markenschutz auch bei Kfz-Ersatzteilen

Der Markt für Kfz-Ersatzteile ist groß und rechtlich umkämpft. Freie Teilehändler bieten Nachbauteile an, Fahrzeughersteller wollen ihre Marken schützen. Mit Urteil vom 25. Januar 2024 (Rs. C-334/22 – Audi) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass Markeninhaber auch auf dem Ersatzteilmarkt gegen die Verwendung ihrer Marke vorgehen können.

Kühlergrill mit Audi-Ringen

Ein polnischer Ersatzteilhändler bot Kühlergrills für ältere Audi-Modelle an, die nicht von Audi stammten. Die Grills enthielten ein Element zur Befestigung des Audi-Emblems, das in seiner Form dem bekannten Vier-Ringe-Logo nachempfunden war. Audi sah darin eine Verletzung seiner Unionsmarke. Ein polnisches Gericht legte dem EuGH mehrere Fragen vor, insbesondere, ob für Ersatzteile Ausnahmen gelten.

Die Kernaussagen des EuGH

1. Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr

Das Anbieten und Einführen solcher Kühlergrills ohne Zustimmung des Markeninhabers kann eine Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens darstellen. Das Befestigungselement ist für Käufer sichtbar und kann eine Verbindung zum Markeninhaber herstellen. Damit kann es die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunfts- und die Qualitätsgarantie, beeinträchtigen.

2. Keine „Reparaturklausel“ im Markenrecht

Im Designrecht gibt es eine sogenannte Reparaturklausel, die unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung geschützter Designs für Ersatzteile erlaubt. Der EuGH stellte klar, dass diese Regel nicht auf das Markenrecht übertragbar ist. Sie beschränkt nur den Designschutz und kann nicht analog herangezogen werden, um Markenrechte einzuschränken.

3. Keine zulässige Bestimmungsangabe

Das Markenrecht erlaubt es Dritten, eine fremde Marke zu nennen, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen, etwa „passend für Audi A4“. Im entschiedenen Fall ging es aber nicht um einen solchen Hinweis. Das Zeichen gab das Produkt des Markeninhabers möglichst originalgetreu wieder, statt nur auf die Bestimmung zu verweisen. Die Ausnahme greift deshalb nicht.

Folgen für den Ersatzteilmarkt

Für Teilehändler

  • Nachbauteile, die die Marke des Herstellers oder ein ihr ähnliches Zeichen aufweisen, sind riskant, auch wenn die Marke nur als Halterung oder Strukturelement erscheint.
  • Zulässig bleibt in der Regel ein klarer, sachlicher Hinweis auf die Bestimmung, etwa „geeignet für“, solange keine Verbindung zum Markeninhaber suggeriert wird.
  • Wer Teile importiert, sollte die Gestaltung vorher prüfen lassen. Ware mit Markenbezug kann an der EU-Grenze angehalten werden (siehe unseren Beitrag zur Grenzbeschlagnahme).

Für Markeninhaber

  • Das Urteil stärkt die Position von Herstellern, deren Logos in Bauteile integriert sind.
  • Bei Verstößen kommen Abmahnung, Unterlassungsklage und Schadensersatz in Betracht. Wie der Schaden berechnet werden kann, zeigt das BGH-Urteil „Layher“.
  • Bei bekannten Marken kann zusätzlich der erweiterte Schutz gegen Rufausnutzung greifen, mit den Grenzen, die der BGH etwa im Fall „DACHSER“ für Spielzeugmodelle gezogen hat.

Einordnung

Das Urteil zeigt, dass Marken- und Designrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während das Designrecht mit der Reparaturklausel den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt fördern soll, schützt das Markenrecht die Herkunftsfunktion. Wer ein Zeichen verwendet, das auf den Hersteller hinweist, bewegt sich im Markenrecht, und dort gibt es keine Reparaturklausel.

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