Sie haben Ihre Marke angemeldet, das Logo steht, der Launch ist geplant, nur die passende Domain ist bereits vergeben. Manchmal liegt sie ungenutzt bei einem Domainhändler, manchmal betreibt ein Wettbewerber darunter seine Website. Welche Möglichkeiten Sie als Markeninhaber haben, hängt vor allem davon ab, wie die Domain genutzt wird.
Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Domains werden ohne inhaltliche Prüfung nach der Reihenfolge der Anträge vergeben. Eine Marke gibt Ihnen deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf die gleichnamige Domain. Umgekehrt ist auch die bloße Registrierung einer Domain in der Regel noch keine Markenverletzung, wie wir bereits im Beitrag zur Registrierung einer Domain dargestellt haben. Entscheidend ist, was mit der Domain geschieht.
Fall 1: Die Domain wird für ähnliche Angebote genutzt
Bietet der Inhaber unter der Domain Waren oder Dienstleistungen an, die mit Ihrer Marke verwechselbar sind, liegt häufig eine Markenverletzung vor. Dann können Sie Unterlassung verlangen, also die Einstellung der Nutzung für diese Angebote. Entscheidend ist dabei die Priorität: Wer hat das ältere Recht? Hat der Domaininhaber bereits vor Ihrer Markenanmeldung ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel erworben, kann er sich unter Umständen darauf berufen.
Ein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht nach deutschem Recht dagegen grundsätzlich nicht. Sie können in der Regel nur verlangen, dass die verletzende Nutzung unterbleibt oder die Domain freigegeben wird.
Fall 2: Die Domain wird geparkt oder zum Verkauf angeboten
Hier wird es schwieriger. Solange unter der Domain keine verwechselbaren Angebote erscheinen, fehlt es oft an einer markenrechtlich relevanten Benutzung. Ausnahmen gelten etwa, wenn auf der Parkseite Werbelinks zu Wettbewerbern geschaltet werden oder wenn die Domain gezielt registriert wurde, um sie Ihnen teuer zu verkaufen oder Sie zu behindern. Dann kommen Ansprüche aus Marken-, Namens- oder Wettbewerbsrecht in Betracht.
Der DENIC-Dispute-Eintrag bei .de-Domains
Für .de-Domains bietet die Vergabestelle DENIC ein hilfreiches Sicherungsinstrument: den Dispute-Eintrag. Wer ein Recht an dem Domainnamen glaubhaft macht, etwa eine Marke, kann einen solchen Eintrag beantragen. Die Wirkung:
- Der derzeitige Inhaber kann die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen.
- Gibt er die Domain auf, geht sie automatisch auf den Antragsteller über.
Der Dispute-Eintrag entscheidet den Streit nicht, sichert aber Ihre Position, während Sie Ihre Ansprüche durchsetzen oder verhandeln. Er gilt befristet und kann verlängert werden.
Schlichtungsverfahren für andere Endungen
Für viele generische Endungen wie .com, .net oder .org gibt es das UDRP-Verfahren, das unter anderem vor dem Schieds- und Mediationszentrum der WIPO geführt wird. Für .eu-Domains existiert ein eigenes alternatives Streitbeilegungsverfahren. Diese Verfahren sind schneller als ein Gerichtsprozess und können, anders als ein deutsches Urteil, auch zur Übertragung der Domain führen. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse an der Domain hat und sie bösgläubig registriert und genutzt wird.
Verhandeln oder kaufen?
Gerade bei geparkten Domains ist ein Kauf oft der schnellste Weg. Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Interesse nicht den Preis in die Höhe treibt, gegebenenfalls über einen Treuhänder oder einen Vermittler. Ein Kaufvertrag sollte die Übertragung über die Registrierungsstelle und die Zahlungsabwicklung sauber regeln.
Vorbeugen: Domain und Marke zusammen denken
- Prüfen Sie die Domain-Verfügbarkeit schon bei der Namenssuche, zusammen mit der Markenrecherche.
- Sichern Sie wichtige Endungen und naheliegende Tippfehler-Varianten früh.
- Melden Sie die Marke an, bevor Sie den Namen öffentlich machen.
- Denken Sie auch an Profilnamen, wie im Beitrag zu Social-Media-Handles beschrieben.
Bei Domainkonflikten prüfen wir Ihre Ansprüche, beantragen den DENIC-Dispute, führen Schlichtungsverfahren und verhandeln mit dem Inhaber. Melden Sie sich oder buchen Sie einen Termin.
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