EuGH „1717“: Irreführende Gründungsjahre in Marken sind angreifbar

„Seit 1850“, „Gegründet 1717“, „Tradition seit Generationen“: Mit historischen Jahreszahlen werben viele Marken für Qualität und Handwerk. Besteht die Tradition gar nicht ununterbrochen, wird das rechtlich heikel. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C-412/24 – Fauré Le Page/Goyard) entschieden, dass solche Angaben eine Marke täuschend und damit angreifbar machen können.

Der Fall

Ein 2009 neu gegründetes französisches Unternehmen hatte die Marke „Fauré Le Page“ erworben und Marken mit dem Bestandteil „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren, Koffer und Handtaschen angemeldet. Die Jahreszahl bezog sich auf das historische Pariser Haus Fauré Le Page, das mit Waffen und Lederzubehör handelte und seine Tätigkeit 1992 eingestellt hatte. Der Luxuswarenhersteller Goyard beantragte die Nichtigerklärung der Marken: Das Datum täusche über eine seit dem 18. Jahrhundert bestehende Tradition und langjähriges Know-how. Der französische Kassationsgerichtshof legte dem EuGH Fragen dazu vor.

Die Entscheidung des EuGH

  • Jahreszahl als Täuschung: Eine Marke kann täuschend sein, wenn sie eine Zahl enthält, die vom Publikum als Hinweis auf ein langjähriges Know-how verstanden wird, das tatsächlich nicht besteht.
  • Prestige als Qualitätsmerkmal: Bei Luxuswaren kann sich die Beschaffenheit oder Qualität der Ware auch aus ihrem Prestigecharakter ergeben. Eine vorgetäuschte Tradition kann daher über ein wesentliches Merkmal täuschen.
  • Gesamtbetrachtung: Ob die Zahl tatsächlich als Gründungsjahr mit Bezug auf langjähriges Know-how wahrgenommen wird, ist anhand der Marke insgesamt zu beurteilen, hier etwa unter Einbeziehung des Bestandteils „Paris“.

Über die Nichtigkeit der Marken hat der EuGH nicht selbst entschieden. Das muss nun das französische Gericht anhand dieser Maßstäbe im Einzelfall prüfen.

Einordnung

Täuschende Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen und können auch nachträglich für nichtig erklärt werden. Bislang standen in der Praxis meist irreführende Angaben zu Herkunft, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen im Vordergrund, etwa bei Ortsnamen, wie im Beitrag zu Ortsnamen in der Marke erläutert. Der EuGH macht nun deutlich, dass auch Angaben zum Alter eines Unternehmens oder einer Marke dazugehören können.

Folgen für Traditionsmarken

Bei Neuanmeldungen

  • Verwenden Sie Jahreszahlen nur, wenn Sie die damit verbundene Tradition belegen können.
  • Wer eine historische Marke wiederbelebt, sollte sorgfältig prüfen, ob eine echte Kontinuität besteht, etwa durch Übernahme von Rechten, Know-how oder Betrieb.
  • Formulierungen wie „inspiriert von“ oder „nach dem Vorbild von“ können weniger riskant sein, sind aber ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Für bestehende Marken

  • Dokumentieren Sie die Geschichte Ihres Unternehmens und der Marke: Gründungsunterlagen, Übertragungsverträge, historische Produkte.
  • Prüfen Sie im Rahmen eines Marken-Audits, ob Heritage-Angaben in Ihren Marken belegbar sind.
  • Beachten Sie, dass auch Werbeaussagen außerhalb der Marke wettbewerbsrechtlich als Irreführung angegriffen werden können.

Für Wettbewerber

Wer von Konkurrenten mit fragwürdigen Traditionsangaben verdrängt wird, erhält ein zusätzliches Werkzeug: den Nichtigkeitsantrag wegen Täuschung. Die Verfahrenswege beim DPMA haben wir im Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren beschrieben.

Historische Angaben in Marken prüfen wir auf das Täuschungsrisiko und vertreten Sie in Nichtigkeitsverfahren. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.

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