Nach § 7 MarkenVO können Wortmarken aus Buchstaben, zahlen oder sonstigen Zeichen bestehen.
§ 7 Wortmarken
Wenn der Anmelder angibt,dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll,so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben,Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.