EuGH „Watermaster“: Gerichtsstand bei Markenverletzung durch Google Ads

Im Online-Handel überschreiten Markenverletzungen schnell Grenzen. Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland schaltet Anzeigen, die sich an Kunden in Finnland richten. Wo der Markeninhaber dann klagen kann, war bei Unionsmarken nicht abschließend geklärt. Mit Urteil vom 27. April 2023 (Rs. C-104/22 – Lännen MCE, „Watermaster“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Regeln zur internationalen Zuständigkeit bei Unionsmarken weiter präzisiert.

Die Ausgangslage

Für Verletzungsklagen aus einer Unionsmarke sieht die Unionsmarkenverordnung besondere Zuständigkeitsregeln vor. Grundsätzlich kann der Verletzer an seinem Wohnsitz bzw. Sitz verklagt werden, und zwar mit Wirkung für die gesamte EU. Daneben kann der Markeninhaber auch in dem Mitgliedstaat klagen, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Diese Klage ist allerdings auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt.

Umstritten war, wann eine Verletzungshandlung bei Online-Werbung in einem bestimmten Mitgliedstaat „begangen“ ist.

Der Fall

Ein finnisches Unternehmen, Inhaberin der Unionsmarke „WATERMASTER“, ging in Finnland gegen zwei Unternehmen mit Sitz in Deutschland vor. Eines davon hatte bei Google Anzeigen mit dem Zeichen als Schlüsselwort gebucht, die auf der finnischen Google-Seite erschienen. Das andere betrieb eine Website mit generischer Top-Level-Domain, ohne dass diese gezielt auf Finnland ausgerichtet war. Das finnische Gericht fragte den EuGH, ob es für die Klagen zuständig ist.

Die Entscheidung des EuGH

  • Gezielte Werbung begründet die Zuständigkeit: Wer über eine Suchmaschine mit einer länderspezifischen Domain Anzeigen schaltet, die sich an Verbraucher in einem bestimmten Mitgliedstaat richten, begeht dort eine Verletzungshandlung. Die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind zuständig, auch wenn das Unternehmen anderswo sitzt und die Entscheidung über die Werbung dort getroffen hat.
  • Bloße Abrufbarkeit genügt nicht: Eine Website, die zwar in dem Mitgliedstaat erreichbar ist, sich aber nicht gezielt an das dortige Publikum richtet, begründet die Zuständigkeit dagegen nicht.

Für die Beurteilung, ob sich ein Angebot oder eine Werbung an ein bestimmtes Land richtet, kommt es auf die Umstände an, etwa Sprache, Domain, Währung, Lieferoptionen oder eben die Auswahl des Ziellandes bei Suchmaschinenwerbung.

Bedeutung für Markeninhaber

Das Urteil stärkt die Möglichkeit, dort zu klagen, wo die Kunden angesprochen werden. Das kann praktische Vorteile haben, etwa die Verfahrenssprache, die Nähe zu den Beweismitteln oder die Erfahrung der Gerichte. Zu beachten ist aber die territoriale Begrenzung: Ein Urteil am Ort der Verletzungshandlung gilt nur für diesen Mitgliedstaat. Wer ein EU-weites Verbot will, muss in der Regel am Sitz des Verletzers klagen.

Dokumentieren Sie Anzeigen mit Screenshots, Suchanfragen und Länderversion der Suchmaschine. Wie Sie Ihre Marke im Markt beobachten, zeigt unser Beitrag zur Markenüberwachung.

Bedeutung für Werbetreibende

Unternehmen, die über Suchmaschinen oder soziale Netzwerke in mehreren Ländern werben, müssen damit rechnen, in jedem Zielland verklagt zu werden. Wer fremde Marken als Keywords nutzt oder ähnliche Zeichen verwendet, sollte die Rechtslage vorher prüfen. Zudem lohnt sich eine EU-weite Recherche vor der Einführung eines neuen Produktnamens (Hinweise dazu im Beitrag zur Markenstrategie im Ausland).

Wo Sie klagen sollten und wie sich Verfahren in mehreren Ländern abstimmen lassen, klären wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

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