Markenschutz für Apps und Software: Klassen 9 und 42 richtig wählen

Für Software-Unternehmen und App-Entwickler ist der Produktname oft das wichtigste Markenzeichen. Bei der Markenanmeldung stellt sich dann eine scheinbar einfache Frage: In welche Klasse gehört Software? Das hängt davon ab, wie Sie Ihre Software anbieten, und hat großen Einfluss auf den Schutzumfang Ihrer Marke.

Klasse 9: Software als Ware

Klasse 9 erfasst unter anderem Computersoftware als Ware, also Programme, die heruntergeladen, installiert oder auf Datenträgern verkauft werden. Typische Begriffe sind „herunterladbare Software“ oder „herunterladbare Anwendungssoftware für Mobilgeräte“. Wer eine App über App-Stores anbietet, die auf dem Endgerät installiert wird, ist hier richtig.

Klasse 42: Software als Dienstleistung

Klasse 42 umfasst wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, darunter die Entwicklung von Software, IT-Beratung und das Bereitstellen von Software im Netz. Software-as-a-Service (SaaS), Plattformen, die im Browser genutzt werden, und Cloud-Lösungen gehören typischerweise hierher. Auch wer Software für Kunden entwickelt, sollte Klasse 42 beanspruchen.

Warum oft beide Klassen nötig sind

Viele Produkte sind hybrid: Eine App wird heruntergeladen, die eigentlichen Funktionen laufen aber über einen Server. Oder ein SaaS-Angebot hat zusätzlich eine mobile App. In solchen Fällen ist es meist sinnvoll, beide Klassen zu beanspruchen. Bei einer deutschen Marke sind in der Grundgebühr bis zu drei Klassen enthalten, was eine solche Kombination oft ohne Mehrkosten ermöglicht.

Weitere relevante Klassen

  • Klasse 35: Wenn Ihre Plattform Käufer und Verkäufer zusammenbringt oder Sie Online-Marktplätze betreiben. Was dabei zu beachten ist, haben wir im Beitrag zur Klasse 35 erläutert.
  • Klasse 38: Bei Kommunikations-, Messenger- oder Streamingdiensten.
  • Klasse 41: Bei Lern-Apps, Online-Kursen oder Spielen, soweit Unterhaltung oder Bildung im Vordergrund steht.
  • Klasse 36 oder 44: Bei Fintech- oder Health-Apps kann es sinnvoll sein, auch die Branche der eigentlichen Dienstleistung abzudecken.

Präzise statt pauschal

„Computersoftware“ ist ein sehr weiter Begriff. Der EuGH hat zwar entschieden, dass weit gefasste Begriffe eine Marke nicht nichtig machen (Details im Beitrag zu Sky/SkyKick). Gleichzeitig muss eine Marke nach fünf Jahren für die eingetragenen Waren benutzt werden. Ein Verzeichnis, das jede denkbare Software umfasst, ist deshalb teilweise angreifbar, wie auch der Fall „Big Mac“ zeigt. Empfehlenswert ist eine Kombination: ein Oberbegriff, ergänzt durch präzise Angaben zum Zweck, etwa „herunterladbare Software zur Buchhaltung“.

Name, Titel, Marke

Ein App-Name kann neben dem Markenschutz auch als Werktitel geschützt sein. Dieser Schutz entsteht ohne Anmeldung, ist aber schwächer und hängt von der Veröffentlichung ab. Mehr dazu im Beitrag zum Titelschutz für Apps. Für ein dauerhaft geschütztes Produkt ist die eingetragene Marke die bessere Basis, auch weil App-Stores bei Beschwerden meist eine Marke verlangen.

Checkliste für Tech-Start-ups

  1. Bieten Sie Software zum Download, im Browser oder beides an?
  2. Entwickeln Sie Software für Kunden oder betreiben Sie eine Plattform?
  3. In welcher Branche wird die Software eingesetzt?
  4. Welche Erweiterungen sind in den nächsten Jahren geplant?
  5. Ist der Name frei? Eine Markenrecherche sollte die Klassen 9 und 42 sowie die Zielbranche abdecken.

Das Verzeichnis für Ihr Software-Produkt formulieren wir genau und melden die Marke in Deutschland, der EU oder international an. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

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