Ortsnamen in der Marke: Wann geografische Angaben schutzfähig sind

Viele Unternehmen möchten ihre Herkunft im Namen zeigen: die Stadt, die Region, den Fluss oder den Berg, mit dem sie sich verbunden fühlen. Regionalität ist ein starkes Verkaufsargument. Markenrechtlich sind Ortsnamen aber ein schwieriges Terrain. Nicht jeder geografische Begriff kann als Marke geschützt werden, und nicht jede Marke mit Ortsbezug ist automatisch unzulässig.

Grundsatz: Herkunftsangaben bleiben frei

Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen. Der Gedanke: Alle Unternehmen aus einer Region sollen auf ihre Herkunft hinweisen dürfen. „Hamburger Kaffee“ für Kaffee aus einer Hamburger Rösterei ist daher nicht als Marke schutzfähig.

Die Rechtsprechung prüft dabei nicht nur, ob ein Ort heute bereits für die betreffenden Waren bekannt ist. Es genügt, dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass der Ortsname künftig als Herkunftsangabe für diese Waren verwendet werden kann. Dieser Gedanke der absehbaren beschreibenden Verwendung begegnet uns auch außerhalb geografischer Angaben, etwa im Fall „Black Friday“.

Wann Ortsnamen trotzdem eintragbar sind

  • Kein plausibler Zusammenhang: Ist es fernliegend, dass die Waren von diesem Ort stammen, etwa ein Gletscher für Bananen, wird der Ortsname nicht als Herkunftsangabe verstanden.
  • Unbekannte Orte: Sehr kleine oder kaum bekannte Orte werden vom Publikum oft nicht als geografische Angabe erkannt. Hier ist aber Vorsicht geboten: Bei der Unionsmarke kommt es auf das Verständnis in allen relevanten Teilen der EU an.
  • Fantasievolle Kombinationen: Ein Ortsbezug in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Element, zum Beispiel einer Wortneuschöpfung oder einer überraschenden Kombination, kann eintragbar sein. Der Schutz konzentriert sich dann auf den unterscheidungskräftigen Teil.
  • Verkehrsdurchsetzung: Hat sich ein Ortsname durch intensive Benutzung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt, kann er trotz des geografischen Bezugs eingetragen werden.

Irreführung vermeiden

Umgekehrt darf ein Ortsname nicht über die Herkunft täuschen. Eine Marke, die eine bestimmte Herkunft suggeriert, obwohl die Waren anderswo hergestellt werden, kann als irreführend zurückgewiesen oder später gelöscht werden. Daneben können wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen.

Geschützte Herkunftsbezeichnungen

Für viele Lebensmittel, Weine und Spirituosen gibt es EU-weit geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Diese Begriffe dürfen nur von Herstellern verwendet werden, die die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Eine Marke, die eine solche Bezeichnung enthält oder auf sie anspielt, kann zurückgewiesen werden oder Unterlassungsansprüche auslösen. Wie weit dieser Schutz reicht, zeigte etwa der Fall „Aceto Balsamico di Modena“.

Alternative: die Kollektivmarke

Für Verbände, Erzeugergemeinschaften oder Regionalinitiativen kann eine Kollektivmarke sinnvoll sein. Sie darf, anders als eine Individualmarke, auch aus einer geografischen Herkunftsangabe bestehen. Die Satzung regelt, wer die Marke unter welchen Bedingungen nutzen darf. Wer stattdessen geprüfte Eigenschaften kennzeichnen möchte, sollte sich die Gewährleistungsmarke ansehen; für die geografische Herkunft ist sie allerdings nicht vorgesehen.

Hinweise für die Namenswahl

  1. Verwenden Sie den Ortsnamen eher als ergänzendes Element und nicht als einzigen Bestandteil.
  2. Kombinieren Sie ihn mit einem fantasievollen, unterscheidungskräftigen Wort.
  3. Prüfen Sie, ob geschützte Herkunftsbezeichnungen berührt sind.
  4. Achten Sie darauf, dass der Ortsbezug zutrifft.
  5. Lassen Sie die Schutzfähigkeit vor der Anmeldung prüfen (Tipps zur Namenswahl im Beitrag Starken Markennamen finden).

Enthält Ihr Wunschname einen Orts- oder Regionsbezug, bewerten wir die Eintragungschancen und schlagen gegebenenfalls Alternativen vor. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

Kommentare

Ein Kommentar zu „Ortsnamen in der Marke: Wann geografische Angaben schutzfähig sind“

  1. […] Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen im Vordergrund – etwa bei Ortsnamen, wie im Beitrag zu Ortsnamen in der Marke erläutert. Der EuGH macht nun deutlich, dass auch Angaben zum Alter eines Unternehmens oder einer […]

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