EuG zur BVG-Melodie: Auch kurze Jingles können Hörmarken sein

Ein kurzer Jingle im Radio, ein Signalton in der App, eine Tonfolge an der Haltestelle: Akustische Erkennungszeichen gehören für viele Unternehmen zum festen Markenauftritt. Ob sich solche Klänge als Hörmarke schützen lassen, ist in der Praxis oft umstritten. Mit Urteil vom 10. September 2025 (Rs. T-288/24 – BVG) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Position von Anmeldern kurzer Melodien gestärkt.

Der Hintergrund

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hatten eine kurze Melodie als Unionsmarke angemeldet, unter anderem für Transportdienstleistungen. Das EUIPO und seine Beschwerdekammer lehnten die Eintragung ab: Die Tonfolge sei zu kurz und zu einfach, um vom Publikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Die BVG klagte vor dem EuG.

Die Entscheidung

Das EuG hob die Entscheidung des EUIPO auf. Die Kernaussagen:

  • Kürze und Einfachheit allein sind kein Ausschlussgrund. Dass eine Melodie nur wenige Töne umfasst und schlicht aufgebaut ist, schließt ihre Unterscheidungskraft nicht von vornherein aus.
  • Branchengewohnheiten zählen. Das Gericht berücksichtigte, dass akustische Erkennungszeichen im Bereich der Transportdienstleistungen verbreitet sind. Das Publikum ist es also gewohnt, solche Klänge einem Anbieter zuzuordnen.
  • Gleiche Maßstäbe wie bei anderen Marken. Für Hörmarken gelten keine strengeren Anforderungen als für Wort- oder Bildmarken. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann.

Einordnung

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das EUIPO bei kurzen Jingles bislang eher zurückhaltend war. Klänge, die vor allem eine technische oder funktionale Rolle haben, etwa das Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose, hat das EuG in der Vergangenheit als nicht unterscheidungskräftig angesehen. Eine eigens komponierte Melodie, die als Erkennungszeichen eingesetzt wird, ist dagegen anders zu beurteilen.

Seit der Reform des Markenrechts müssen Hörmarken nicht mehr in Notenschrift grafisch dargestellt werden. Es genügt eine klare und eindeutige Darstellung, etwa durch eine Audiodatei. Einen Überblick über die modernen Markenformen gibt unser Beitrag zu den neuen Markenformen und der Beitrag „Welche Markenarten existieren in Deutschland?“.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Sound-Branding gezielt schützen

Wer einen Jingle, eine Startmelodie oder ein Audiologo regelmäßig einsetzt, sollte über eine Hörmarke nachdenken. Sie schützt vor Nachahmern, die mit ähnlichen Klängen eine Verbindung zum eigenen Angebot herstellen wollen. Das Urteil zeigt, dass auch kurze Tonfolgen eine Chance haben, vorausgesetzt, sie sind nicht rein funktional oder branchenüblich.

Benutzung als Marke dokumentieren

Ob ein Klang als Herkunftshinweis verstanden wird, hängt auch davon ab, wie er eingesetzt wird. Konsequente Verwendung (am Anfang oder Ende von Spots, in Apps, in Kundenkontakten) stärkt die Wahrnehmung. Dokumentieren Sie die Benutzung, damit Sie sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist belegen können.

Rechte am Musikstück klären

Ein Jingle ist häufig auch urheberrechtlich geschützt, und zwar zugunsten des Komponisten. Lassen Sie sich die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen, einschließlich des Rechts zur Markenanmeldung. Die Grundsätze sind vergleichbar mit denen beim Logo, die wir im Beitrag Logo von der Agentur beschrieben haben.

Ob Ihr Jingle oder Audiologo als Hörmarke eingetragen werden kann, prüfen wir und übernehmen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

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