Ein einziger Liefervertrag mit einem Kunden kann zur Benutzung einer Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen erheblichen Umfang hat

a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.
b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen La-ger ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutsch-land in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endver-braucher verkauft werden.

BGH URTEIL I ZR 156/10 vom 25. April 2012 – Orion
MarkenG § 26
a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einzi-ger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.
b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen La-ger ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutsch-land in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endver-braucher verkauft werden.
BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 156/10 – OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, ein ungarisches Elektronikunternehmen, ist Inhaberin der IR-Marke 211 014 „ORION“, die seit dem 3. Juli 1958 insbesondere für
Appareils, installations, leurs pièces détachées et accessoires électriques, élec-tro-acoustiques et électro-optiques pour la télévision
(Geräte und Ersatzteile für das Fernsehen) registriert ist. Die Klägerin, ein Elektronikunternehmen mit Sitz in Japan, dessen Firma ebenfalls den Bestand-teil „Orion“ enthält, nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Marke im Inland nicht rechtserhaltend benutzt.
Im Jahr 2007 lieferte die Beklagte aufgrund eines unter dem Briefkopf der P. (nachfolgend: P. ), erteilten „Globalauftrags“ 2.316 mit der Marke „ORION“ gekennzeichnete
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Fernsehgeräte nach Albstadt-Tailfingen und Hamburg in Lager der A. (nachfolgend: A. ). Von diesen Abliefe- rungsorten aus wurden die Fernsehgeräte an die P. -Auslandsgesellschaften in Portugal, Spanien und Griechenland weitergeleitet.
Die Klägerin hat vorgetragen, trotz laufender sorgfältiger Marktbeobach-tungen sei weder ihr noch ihrem deutschen Vertriebspartner jemals ein Erzeug-nis der Beklagten unter der Kennzeichnung „ORION“ in Deutschland bekannt geworden; auch der Internetauftritt der Beklagten sei ausschließlich in Unga-risch und Englisch gehalten.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin dazu verurteilt,
durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Entziehung des Schutzes der IR-Marke 211 014 „ORION“ einzuwilligen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Schutzentziehung für die Waren
Appareils, installations, leurs pièces détachées pour la télévision; dispositifs pour la télévision
stattgegeben, die Klage insoweit abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegen-tritt, erstrebt die Klägerin weiterhin die vollständige Löschung der angegriffenen Marke.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die aufgrund des Globalauftrags erfolgte Lie-ferung der 2.316 Fernsehgeräte als rechtserhaltende Benutzung im Inland an-gesehen und dazu ausgeführt:
Eine Lieferung von 2.316 Fernsehgeräten sei unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beklagten vom Umfang her geeignet, eine ernsthafte Benut-zung der Marke zu belegen. Einem rechtserhaltenden Gebrauch stehe nicht entgegen, dass lediglich an einen einzelnen Kunden geliefert worden sei, der die Waren nicht im Inland verkauft, sondern sogleich ins Ausland verbracht ha-be, um sie dort an Endverbraucher zu veräußern. Es komme nicht darauf an, ob der einzige Kunde Distributionstätigkeit im Inland entfalte. Vielmehr genüge die Veräußerung an ihn unabhängig vom weiteren Schicksal der mit der Marke ge-kennzeichneten Waren. Im Streitfall handele es sich um einen Fall des Imports nach Deutschland, weil P. über die Waren frei habe verfügen und sie nach ihrem Gutdünken auch anderweitig als durch Weiterleitung nach Spanien, Por-tugal und Griechenland habe vertreiben können. Die Lieferung der Fernseher wirke rechtserhaltend für die Waren „Geräte für das Fernsehen, deren Ersatz-teile sowie Vorrichtungen für das Fernsehen“.
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit der Lieferung von 2.316 Fernsehgeräten aufgrund des im Jahr 2007 erteilten Globalauftrags hat die Beklagte die angegriffene Marke in Deutschland rechtserhaltend benutzt.
1. Die Klage auf Schutzentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 MarkenG begründet, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeit-raums von fünf Jahren von ihrem Inhaber nicht gemäß § 26 MarkenG ernsthaft
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im Inland benutzt worden ist. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszuge-hen:
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Lö-schungsklage hat der Kläger. Den Beklagten kann aber nach dem auch im Pro-zessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine pro-zessuale Erklärungspflicht treffen, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH, Urteil vom 10. April 2008 I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 37 = WRP 2008, 1544 LOTTOCARD mwN).
b) Die rechtserhaltende Benutzung setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für die sie geschützt ist, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2003 C40/01, Slg. 2003, I2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 Ansul/Ajax; Urteil vom 15. Januar 2009 C495/07, Slg. 2009, I137 = GRUR 2009, 410 Rn. 18 Silberquelle/Maselli; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 42 = WRP 2012, 980 Werbegeschenke, mwN). Die Benutzung muss also erfolgen, um im Inland Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (vgl. BGH, GRUR 2009, 60 Rn. 37 = WRP 2008, 1544 LOTTO-CARD).
Daran fehlt es bei einer bloßen ungebrochenen Durchfuhr, die mit keiner Vermarktung der betreffenden Waren in Deutschland verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 Rn. 13 = WRP 2007, 1184 Durchfuhr von Originalware). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es keine rechtsverletzende Benutzung einer Marke in
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einem Mitgliedstaat der Union darstellt, wenn eine mit der Marke gekennzeich-nete Ware lediglich durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats in einen Drittstaat befördert wird (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 C115/02, Slg. 2003, I12705 Rn. 27 = GRUR Int. 2004, 39 Rioglass; Urteil vom 9. November 2006 C281/05, Slg. 2006, I-10881 Rn. 19 = GRUR 2007, 146 Montex Holdings/Diesel). Da der Begriff der rechtserhaltenden Benutzung jedenfalls nicht weiter ist als derjenige der rechtsverletzenden Benutzung, kann die nicht rechtsverlet-zende Warendurchfuhr auch keine rechtserhaltende Benutzungshandlung dar-stellen.
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Lieferung von Fernsehgeräten an die Lager der A. zu Recht als rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke in Deutschland angesehen.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, bei der hier in Rede stehenden Ware Fernsehgeräte mit einem Herstellerabgabepreis von ca. 80 € könne eine Lieferung von 2.316 Geräten an einen einzelnen Kunden für eine rechtserhaltende Benutzung ausreichen. Dies steht im Ein-klang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wo-nach die Frage der rechtserhaltenden Benutzung anhand sämtlicher relevanter Umstände zu prüfen ist, wobei insbesondere die Art der Ware oder Dienstleis-tung sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke wesentlich sind (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 Ansul/Ajax). Danach kann auch die Be-lieferung eines einzigen Kunden für eine rechtserhaltende Benutzung ausrei-chen, wenn sie einen Umfang erreicht, der eine ernsthafte Benutzungsabsicht für einen bestimmten räumlichen Markt erkennen lässt (vgl. EuG, Urteil vom 8. Juli 2004 T203/02, GRUR Int. 2005, 47 Rn. 48 ff. Sunrider/HABM).
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In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Lieferumfang von 2.316 Fernsehgeräten ins Verhältnis zu Struktur und Größe der Beklagten gesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Beklag-ten zwar um ein kleineres Unternehmen handele, das aber doch einen Zu-schnitt habe, der ihm eine internationale Tätigkeit ermögliche. Das Berufungs-gericht konnte daraus schließen, dass der festgestellte Lieferumfang unter den Umständen des vorliegenden Falls über einen nur symbolischen Gebrauch der Marke zur Aufrechterhaltung ihrer Schutzfähigkeit hinausgeht und grundsätzlich die Absicht belegen kann, einen Absatzmarkt zu erschließen.
Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ge-samte Lieferumfang auf nur einen einzigen Auftrag entfiel. Zwar können Ver-wendungen, die in dem betreffenden Wirtschaftszweig nicht als gerechtfertigt anzusehen sind, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, gegen eine ernsthafte Benutzung sprechen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 Ansul/Ajax). Das könnte etwa der Fall sein, wenn mit der Lieferung allein bezweckt wird, ein Überangebot von Waren auf einem bestimmten Markt dadurch zu beseitigen, dass diese Waren in einer einmaligen Aktion zu Schleuderpreisen in einem an-deren räumlichen Markt verkauft werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 431 = WRP 2003, 647 BIG BERTHA). Liefert der Markeninhaber dagegen Waren in einem für eine ernsthafte Benut-zung ausreichenden Umfang im Rahmen seiner üblichen Handelsgeschäfte in einen bestimmten Markt, so ist es für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung unerheblich, ob das gesamte Liefervolumen auf mehrere Lieferungen oder Auf-träge aufgeteilt oder auf eine Lieferung konzentriert wird. Denn die mit diesem Lieferumfang verbundene Markterschließungswirkung ist in beiden Fällen die-selbe. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann daher auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Be-
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nutzung ausreichen, wenn sie einen nach den Verhältnissen des Markeninha-bers erheblichen Umfang hat.
b) Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsfehler davon ausge-hen, dass Kunde und Vertragspartner der Beklagten das in ansässige Unternehmen P. war. Das ergibt sich aus den vom Beru- fungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts, die es insbesondere auf Grundlage des Globalauftrags getroffen hat. Nach der ersten Seite des Globalauftrags war Auftraggeber der Beklagten eindeutig P. .
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, einer rechts-erhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland stehe nicht entgegen, dass P. die Ware nicht in Deutschland in den Handel gebracht, sondern sogleich in andere Mitgliedstaaten der Union weitergeleitet habe, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werde.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kamen die aus Ungarn an P. gelieferten Fernsehgeräte in Deutschland nie in den Einzelhandel, son- dern wurden aus den Lagern in Albstadt-Tailfingen und Hamburg an die Kon-zerngesellschaften von P. in Griechenland, Portugal und Spanien weitergelie- fert. Das entsprach von Anfang an den konzerninternen Dispositionen von P. , die in dem mit der Beklagten abgeschlossenen Globalauftrag auch entspre-chend dokumentiert waren. Für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Marke der Beklagten in Deutschland ist aber ohne Bedeutung, ob P. die Fernsehgeräte von vornherein für ihre Auslandsgesellschaften in Portugal, Spanien und Griechenland und auf deren Rechnung einkaufte und ob die Be-klagte dies gegebenenfalls erkennen konnte.
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Die Beklagte hat den Lieferauftrag von einem deutschen Unternehmen erhalten und die Ware auftragsgemäß an zwei von diesem Unternehmen ge-nutzte Lager in Deutschland geliefert. Damit standen die Fernsehgeräte in Deutschland für den Vertrieb zur Disposition des deutschen Abnehmers P. . Mit der Anlieferung in den deutschen Lagern befand sich die Ware in Deutsch-land auf der Großhandelsstufe im freien Verkehr. Dabei kommt es weder auf Absprachen an, die die Empfängerin konzernintern hinsichtlich der weiteren Verwendung getroffen hatte, noch auf Weisungen, die sie der Beklagten zur Kennzeichnung der Waren für die Auslandsgesellschaften erteilt hat. Die sub-jektiven Absichten der Kunden des Markeninhabers sind für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Verwendung der Marke objektiv geeignet ist, einen bestimmten Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Das ist bei der Lieferung an ein deutsches Lager der Fall. Der Liefervorgang stellt sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Einfuhr durch einen deutschen Händler dar, der die Ware sodann exportiert.
Der Sachverhalt unterscheidet sich dadurch grundlegend von einer zeit-weiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschluss-verfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländi-schen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 39 Rn. 27 Rioglass; GRUR 2007, 146 Rn. 19 f. Montex Holdings/Diesel; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 13 Durchfuhr von Originalware). In diesen Fällen kann über die Waren von vorn-herein nicht für den inländischen Markt disponiert werden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.08.2009 – 4 HKO 4066/08 –
OLG München, Entscheidung vom 22.07.2010 – 6 U 4709/09 –

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