Markenschutz für Influencer und Creator: Namen richtig sichern

Für Influencer und Content Creator ist der eigene Name das wichtigste Kapital. Unter ihm entstehen Reichweite, Kooperationen, eigene Produkte und manchmal ganze Unternehmen. Trotzdem ist er oft erstaunlich schlecht geschützt. Viele Creator merken das erst, wenn ein Nachahmer-Account auftaucht, ein Dritter den Namen als Marke anmeldet oder ein Produktpartner mehr Rechte beansprucht als gedacht.

Warum eine Marke für Creator sinnvoll ist

  • Durchsetzung auf Plattformen: Soziale Netzwerke und Marktplätze bearbeiten Beschwerden wegen Markenverletzung meist nur auf Grundlage einer eingetragenen Marke. Mehr dazu im Beitrag zu Social-Media-Handles.
  • Eigene Produkte: Wer Merchandise, Kosmetik, Kochbücher oder Kurse anbietet, braucht Schutz für genau diese Waren und Dienstleistungen.
  • Verhandlungsposition: In Kooperationen mit Marken und Agenturen ist eine eigene eingetragene Marke ein starkes Argument und schafft Klarheit darüber, wem der Name gehört.
  • Schutz vor Trittbrettfahrern: Mit wachsender Bekanntheit steigt das Risiko, dass Dritte den Namen für eigene Produkte nutzen oder anmelden.

Welcher Name soll geschützt werden?

Viele Creator treten unter einem Künstlernamen, einem Kanalnamen oder einem Handle auf. Schützen Sie den Namen, unter dem Ihre Community Sie kennt. Bei bürgerlichen Namen ist eine Anmeldung ebenfalls möglich, allerdings kann es mehr Namensgleiche geben, und eine Recherche ist besonders wichtig. Auch Formate, Serien oder Podcasts können eigene Marken oder Werktitel sein, wie wir im Beitrag zum Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs beschrieben haben.

Die passenden Klassen

Typische Klassen für Creator sind:

  • Klasse 41: Unterhaltung, Bereitstellung von Videos und Podcasts, Online-Kurse, Coaching, Veranstaltungen.
  • Klasse 35: Werbe- und Marketingdienstleistungen für Dritte, etwa Influencer-Marketing. Hier aber genau prüfen, was tatsächlich angeboten wird. Hinweise dazu im Beitrag zur Klasse 35.
  • Klasse 38: Telekommunikationsdienste wie das Streaming von Inhalten, soweit relevant.
  • Klasse 9: Herunterladbare Inhalte, Apps, digitale Produkte.
  • Warenklassen für eigene Produktlinien, etwa Klasse 25 (Bekleidung), Klasse 3 (Kosmetik) oder Klasse 16 (Druckerzeugnisse).

Planen Sie realistisch: Nach fünf Jahren muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden.

Kooperationen und Agenturen

Wer mit Managements oder Agenturen arbeitet, sollte vertraglich klarstellen, dass der Name und die Marke dem Creator gehören, nicht der Agentur. Bei Produktkooperationen sollte die Nutzung des Namens über einen Lizenzvertrag geregelt werden, mit klaren Regeln zu Laufzeit, Qualitätskontrolle und Vertragsende. Die wichtigsten Klauseln finden Sie im Beitrag zum Markenlizenzvertrag.

Bekannte Namen und fremde Marken

Umgekehrt gilt: Wer selbst Produkte unter seinem Namen herausbringt, muss prüfen, ob ältere Marken entgegenstehen. Bekanntheit in den sozialen Netzwerken schützt nicht vor Ansprüchen älterer Markeninhaber. Eine Markenrecherche vor dem Launch einer Produktlinie ist daher Pflicht.

Checkliste für Creator

  1. Namen recherchieren: Marken, Firmennamen, Handles.
  2. Marke für die relevanten Dienstleistungen und geplanten Produkte anmelden.
  3. Handles auf allen relevanten Plattformen sichern.
  4. Verträge mit Agenturen und Partnern auf Namensrechte prüfen.
  5. Den Markt und das Register beobachten.

Creator und Influencer beraten wir zum Schutz ihres Namens, prüfen Kooperationsverträge und übernehmen die Anmeldung. Nehmen Sie Kontakt auf oder reservieren Sie einen Termin.

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