Unionsmarke anmelden: Ablauf beim EUIPO Schritt für Schritt

Die Unionsmarke verschafft mit einer einzigen Anmeldung Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zuständig ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante. Das Verfahren unterscheidet sich in einigen Punkten deutlich vom deutschen Verfahren beim DPMA.

1. Vorbereitung

Bevor Sie anmelden, sollten drei Fragen geklärt sein:

  • Ist die Marke EU-weit frei? Eine Unionsmarke kann an einem älteren Recht in nur einem Mitgliedstaat scheitern. Eine EU-weite Markenrecherche ist deshalb besonders wichtig.
  • Ist die Marke in allen Sprachen schutzfähig? Ein Begriff, der in einer EU-Sprache beschreibend ist, kann die ganze Anmeldung gefährden. Wie weit das reichen kann, zeigt auch die Entscheidung „Pablo Escobar“ zu den absoluten Schutzhindernissen.
  • Welche Waren und Dienstleistungen? Beim EUIPO ist in der Grundgebühr nur eine Klasse enthalten; jede weitere kostet zusätzlich. Ein präzises Verzeichnis spart Geld. Tipps im Beitrag zur Klassenwahl.

2. Die Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt in der Regel online über das Nutzerportal des EUIPO. Anzugeben sind unter anderem Anmelder, Markenform, Darstellung der Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Zu beachten ist die Sprachenregelung: Neben der Anmeldesprache muss eine zweite Sprache aus den fünf Sprachen des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) angegeben werden. Die Gebühren werden mit der Anmeldung fällig. Wer die von der Datenbank TMclass vorgeschlagenen Begriffe nutzt, kann das Verfahren beschleunigen.

Kleine und mittlere Unternehmen können unter Umständen einen Teil der Gebühren über den KMU-Fonds erstattet bekommen (siehe den Beitrag zum KMU-Fonds 2024). Der Gutschein muss allerdings vor der Anmeldung beantragt werden.

3. Prüfung durch das EUIPO

Das Amt prüft formelle Voraussetzungen, die Klassifizierung und die absoluten Eintragungshindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibenden Charakter. Ältere Rechte Dritter prüft das EUIPO nicht von Amts wegen. Auf Wunsch kann ein Recherchebericht angefordert werden, der allerdings keine vollständige Kollisionsrecherche ersetzt.

Bei Beanstandungen erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Häufig lässt sich ein Problem durch eine Einschränkung des Verzeichnisses lösen.

4. Veröffentlichung und Widerspruchsfrist

Ist die Prüfung abgeschlossen, wird die Anmeldung veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Inhaber älterer Rechte können innerhalb dieser Frist Widerspruch einlegen. Anders als in Deutschland findet das Widerspruchsverfahren also vor der Eintragung statt. Die Parteien können eine „Cooling-off“-Phase für Vergleichsverhandlungen nutzen. Die Grundzüge des Widerspruchs haben wir im Beitrag zum Widerspruchsverfahren beschrieben.

5. Eintragung

Geht kein Widerspruch ein oder wird er zurückgewiesen, wird die Marke eingetragen. Der Schutz gilt für zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Ab der Eintragung beginnt die fünfjährige Benutzungsschonfrist. Für die Benutzung genügt grundsätzlich eine ernsthafte Benutzung in der Union, nicht in jedem Mitgliedstaat.

Und wenn es schiefgeht?

Scheitert die Unionsmarke ganz oder teilweise, kann sie in nationale Anmeldungen in den Mitgliedstaaten umgewandelt werden, in denen das Hindernis nicht besteht, unter Beibehaltung des ursprünglichen Zeitrangs. Gegen Entscheidungen des EUIPO ist zudem die Beschwerde zu den Beschwerdekammern möglich, danach die Klage zum Gericht der EU.

Bei der Unionsmarke begleiten wir Sie von der Recherche bis zur Eintragung und vertreten Sie in Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert