a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.
b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegen-stand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.

BGH BESCHLUSS I ZB 29/13 vom 15. Mai 2014 – DüsseldorfCongress

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.
b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegen-stand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Be-zeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – I ZB 29/13 – Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 5. März 2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zu-rückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen
„Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung“
und
„Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Ta-bellen und Bildern in Datennetzen“
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-verwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung der Wort-Bild-Marke
für die Dienstleistungen
Klasse 35
Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsen-tationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwe-cken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unterneh-men; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsen-tations- und Projektionsgeräten, Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung;
Klasse 41
Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Aus-stellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veröffentli-chungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Da-tennetzen;
Klasse 43
Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 5. März 2013 27 W (pat) 74/11, juris).
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin als un-begründet angesehen, weil der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Dazu hat es aus-geführt:
Die aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende Wortkombination „DüsseldorfCongress“ erschöpfe sich in dem sachlichen Hin-weis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der Region Düssel-dorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Damit verstehe das ange-sprochene Publikum die Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückge-wiesenen Dienstleistungen als bloße Sachbezeichnung, die auf den Erbrin-gungsort oder die Bestimmung der Leistungen und damit auf Merkmale der fraglichen Dienstleistungen hinweise. Auch die graphische Ausgestaltung be-gründe keine Schutzfähigkeit. Die bei einer Benutzung für Waren anerkannte großzügige Beurteilung der Möglichkeit zur unterscheidungskräftigen Benut-zung gelte nicht bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Dienstleistungen.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Bundespatent-gerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen „Zusam-menstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Compu-terdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (aus-genommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen“ stehe das
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Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbe-schwerde unbegründet.
1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Ein-tragung des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens „DüsseldorfCongress“ für fol-gende Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht:
Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsen-tationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unter-nehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Prä-sentations- und Projektionsgeräten; Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Li-ve-Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbeson-dere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Feh-len jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Be-schluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 TOOOR!; Beschluss vom 17. Oktober 2013 I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 grill meister).
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Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-leistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rn. 9 Neuschwanstein; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 Deutschlands schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrach-tung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 Link economy). Besteht eine Mar-ke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Septem-ber 2004 C329/02, Slg. 2004, I8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 Sat.2).
Diese Grundsätze gelten unterschiedslos für Marken, die für Waren ein-getragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleis-tungen bezieht. Das Markengesetz geht ebenso wie das Gemeinschafts-markenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 26). Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbin-dung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Be-tracht kommt.
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b) Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der angemeldeten Marke „DüsseldorfCongress“ für die unter III. 1. angeführten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt.
aa) Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs fehlt den Wortbe-standteilen einer Marke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschrei-benden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-punkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleis-tungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Deutsch-landCard, mwN).
bb) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die an-gemeldete Wortkombination erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Ta-gungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der geographisch begrenzten Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Sie habe damit für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt. Abweichendes ergebe sich weder aus der Zusammenschreibung der Wörter noch aus der Verwendung des in Deutschland leicht verständlichen englischen Wortes „Congress“. Die Bezeichnung werde unmittelbar in ihrer
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Aussage, dass es sich um einen Kongress in Düsseldorf handele, verstanden. Es liege auch keine besonders ungewöhnlich gebildete Wortkombination vor.
cc) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die Bezeichnung „Düs-seldorfCongress“ erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der Aussage, es handele sich um einen Kongress in Düsseldorf. Es bestehe ein merklicher Un-terschied zwischen der Summe der Bestandteile der geographischen Angabe „Düsseldorf“ und dem englischen Wort „Congress“ und dem Wort „Düssel-dorfCongress“. Die Kombination sei ungewöhnlich, weshalb der Gesamtein-druck der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen Wör-ter abweiche. Das angesprochene Publikum sei an mit „DüsseldorfCongress“ vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die Wortkombination sei sprach-unüblich gebildet. Ihr entnehme der Verbraucher keine Sachangabe. Dem kann nicht beigetreten werden.
dd) Die Begriffe „Düsseldorf“ und „Kongress“ sind was die Rechtsbe-schwerde nicht in Abrede stellt für die Dienstleistungen, die vorliegend Ge-genstand der Beurteilung sind, ein Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in der Region Düsseldorf. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, die An-gabe „Düsseldorf“ deute nicht ohne weiteres auf den geographischen Ursprung der Dienstleistungen hin, sondern könne auch als Sitz des veranstaltenden Un-ternehmens aufgefasst werden, ändert dies am beschreibenden Charakter der Bezeichnungen „Düsseldorf“ und „Kongress“ nichts. Von einem beschreiben-den Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort ver-schiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 18 = WRP 2014, 573 HOT). Das Bundespa-tentgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Wörter „Düsseldorf“ und „Kongress“ in diesen Dienstleistungsberei-chen als bloßen Hinweis ohne Unterscheidungskraft auffasst. Daran ändert
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auch die sprachunübliche Zusammenfassung der Bestandteile „Düsseldorf“ und „Kongress“ zu „DüsseldorfCongress“ nichts.
Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann aller-dings der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C363/99, Slg. 2004, I1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. Postkantoor; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 13 = WRP 2009, 963 My World; Beschluss vom 22. Juni 2011 I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rn. 12 = WRP 2012, 321 Rheinpark-Center Neuss). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zu-sammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombinati-on von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist auch bei der angemeldeten Marke auszugehen. Die Auswechslung des deutschen Wor-tes „Kongress“ durch den entsprechenden englischen Begriff „Congress“ und die grammatikalisch nicht korrekte Zusammenführung der Wörter reicht vor-liegend nicht aus, der angemeldeten Marke durch die Kombination der Begriffe Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Bezeichnung vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile.
ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe die in einzelnen Branchen bestehende Übung außer Betracht gelassen, Unternehmenskennzeichen oder Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. Die Verbrau-cher seien deshalb daran gewöhnt, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft
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in dieser Form vermittelt zu bekommen. Das Bundespatentgericht habe dies verschiedentlich bei Unternehmen der Energieversorgung, landwirtschaftlichen Betrieben und Veranstaltungsorten angenommen.
(1) Für die Frage, ob ein Markenwort für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob das Wort zur Bezeichnung eines Vereins oder Unternehmens über originäre Unterscheidungskraft verfügt. So ist in der Rechtsprechung für Verbandsnamen anerkannt, dass an die Anforderungen für die Unterschei-dungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran ge-wöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich angelehnt ist und der häufig mit einer geo-graphischen Angabe kombiniert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 13 f. = WRP 2012, 472 Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Das lässt für sich genommen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden. Die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG richtet sich ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Vereinsnamen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 16 Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
(2) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen (BPatG, Beschluss vom 30. Mai 2001 32 W (pat) 11/01, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2008
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33 W (pat) 91/06, juris Rn. 45; Beschluss vom 27. Januar 2009 27 W (pat) 43/09, juris Rn. 18; MarkenR 2010, 403, 404). Ein entsprechendes Verkehrsverständnis hat das Bundespatentgericht vorliegend aber nicht festge-stellt. Es hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemelde-te Marke nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Dass es in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass die vorstehend dargestellte Entscheidungspraxis sich auf Gebäude und Immobilien bezieht, ist nicht ent-scheidungserheblich.
ff) Ohne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht weiter angenommen, dass auch die graphische Ausgestaltung für die in Rede stehenden Dienstleis-tungen keine Schutzfähigkeit begründet. Bei der Gestaltung der Schrift und ih-rer Platzierung im unteren Rand eines einfarbigen Quadrats handelt es sich um eine einfache, werbeübliche graphische Gestaltung, durch die das Eintragungs-hindernis nicht überwunden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 anti KALK; Beschluss vom 21. Februar 2008 I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 20 = WRP 2008, 1087 VISAGE).
gg) Rechtsfehlerfrei ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG werde auch durch die übli-chen Kennzeichnungsgewohnheiten bei den in Rede stehenden Dienstleistun-gen nicht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglich-keiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne weiteres als Marke versteht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 21 Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 TOOOR!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsge-
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wohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und nahe-liegendste Verwendungsform zu beschränken (vgl. EuGH, Beschluss vom 26. April 2012 C307/11, GRUR 2013, 519 Rn. 55 Deichmann SE [umsäum-ter Winkel]). Das setzt allerdings voraus, dass es eine im Vordergrund stehende Verwendungsform gibt und nicht mehrere praktisch bedeutsame Verwendungs-formen in Betracht kommen. Wie das Bundespatentgericht zutreffend ange-nommen hat, sind die wahrscheinlichsten und naheliegendsten Verwendungs-formen im vorliegenden Fall Werbemaßnahmen, der Aufdruck auf Geschäfts-papiere, Prospekte, Schilder oder die Benutzung an Geschäftsgebäuden. Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, bei derartigen Verwendungen werde der Verkehr die angemeldete Marke wegen ihrer unauf-fälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.
2. Der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts hat indes kei-nen Bestand, soweit er die Zurückweisung der Markenanmeldung für die fol-genden Dienstleistungen bestätigt hat:
Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen.
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wortbestandteil „DüsseldorfCongress“ der angemeldeten Marke auch bei diesen Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Ein ent-sprechender Begriffsinhalt ist auch nicht ersichtlich. Sofern die Bezeichnung „DüsseldorfCongress“ im Zusammenhang mit den beanspruchten EDV-Dienstleistungen und Veröffentlichungen oder allgemein mit Unternehmensbe-
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ratung verwendet wird, besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr das Zei-chen allein als Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in Düsseldorf, die Be-stimmung der Leistungen oder ihren Erbringungsort versteht. Es kann insoweit nicht von einer engen Verbindung dieser Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von Kongressen ausgegangen werden. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, das angemeldete Zeichen bei diesen Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel aufzufassen.
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IV. Danach ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Richter am BGH Pokrant ist im
Ruhestand und daher verhindert
zu unterschreiben.
Büscher Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.03.2013 – 27 W(pat) 74/11 –

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