Die sprachübliche Wortbildung „Winterzauberland“ hat die von der Markenabteilung festgestellte Bedeutungen Winter, Zauber und Land. Ihrer Eintragung standen schon seinerzeit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand. Hier ist zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Markenstelle in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die zutreffend und mit Belegen untermauert die Bedeutung von „Winterzauberland“ im relevanten Zusammenhang mit Veranstaltungen winterlichen Reizes bzw. zauberhaften Inhalts zur Winterzeit auf umrissenem, gestalteten Gelände darstellt. Der sich insgesamt aufdrängende Sinngehalt des sprachüblich gebildeten Zei-chens beschreibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Dienstleis-tungsportfolio, welches zur Ausrichtung von unterhaltenden, sportlichen oder kul-turellen Veranstaltungen mit winterlich reizvollen Inhalten oder Themen bzw. in winterlich zauberhaftem Umfeld erforderlich ist.
BPatG BESCHLUSS S 97/12 Lösch vom 30.10.2014 – Winterzauberland
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betreffend die Marke 30 2011 065 396.8 – S 97/12 Lösch
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Antragstellerin hat am 29. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 MarkenG die teilweise Löschung der für den An-tragsgegner seit dem 8. Februar 2012 für die Dienstleistungen
Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen zu ge-werblichen Werbezwecken
Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
Klasse 43: Dienstleistungen für die Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen; Vermietung von transportablen Bauten
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eingetragenen Wortmarke 304 60 043
Winterzauberland
beantragt, weil diese entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Zur Begrün-dung ist vorgetragen, bei der angegriffenen Angabe habe es sich zum Zeitpunkt ihrer Eintragung um eine zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignete An-gabe gehandelt, der deshalb auch die Unterscheidungskraft gefehlt habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Der Antragsgegner hat der Löschung am 20. Juli 2012 widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 23. Juli 2013 antragsgemäß die Löschung der Marke 30 2011 065 396 angeord-net. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden.
Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Unterschei-dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einem Zeichen inne-wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme u.a. solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deut-schen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden würden. Der als Marke eingetragene Begriff ‚Winterzau-berland“ sei nichts anderes als die Kombination beschreibender Bestandteile mit der Aussage, dass die Dienstleistungen im Winter auf einem abgegrenzten Terrain erbracht würden und magische Stimmung zauberten.
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Der Begriff beschreibe in erster Linie eine besondere Ausstrahlung und Atmo-sphäre, die von Winterevents ausgehe. Der Begriff „Winter“, als Hinweis auf die Jahreszeit, könne im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienst-leistungen zum Ausdruck bringen, dass diese in der fraglichen Jahreszeit ange-boten werden, stattfinden bzw. sich die angebotenen Informationen hierauf be-ziehen. Das Wort „Zauber“ habe neben der Bedeutung „magische Handlung, ma-gisches Mittel“ auch die Bedeutung „auf gleichsam magische Weise anziehende Ausstrahlung, Wirkung oder Faszination“ und werde in der Werbesprache vielfach verwendet, um ein Produkt anzupreisen. Die mit dem Löschungsantrag angegriffe-nen Dienstleistungen könnten nach ihrer Art und ihrer Beschaffenheit auch spezi-ell für eine winterliche Ausrichtung, mit besonderer Ausstrahlung und Atmosphäre angeboten werden, so dass die betroffenen Verkehrskreise der Wortkombination „Winterzauberland“ kein individualisierendes, auf die Herkunft der betreffenden Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterschei-dungsmittel entnehmen, sondern darin nur eine im Vordergrund stehende Be-schreibung des Winterevents sehen.
Gegen den Löschungsbeschluss der Markenabteilung wendet sich der Antrags-gegner mit der Beschwerde, zu deren Begründung er auf die Notwendigkeit inter-pretatorischer und analytischer Gedankenschritte hinweist, um dem Zeichen be-schreibenden Sinn beizumessen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und den Lö-schungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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II
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch ohne Erfolg. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den zulässi-gen Löschungsantrag der Antragstellerin hin zu Recht die Löschung der Marke 30 2011 065.396 des Antragsgegners beschlossen. Die angegriffene Marke ist, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden.
Der angegriffenen Marke hat zum Zeitpunkt ihrer Eintragung – und auch schon zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung – jegliche Unterscheidungskraft gefehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der angegriffenen Marke hat sowohl zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung als auch zum Zeitpunkt ihrer Eintragung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gefehlt, weil ihr ein für die maßgeblichen Dienstleistungen unmittelbar beschrei-bender Begriffsgehalt innewohnte und weiter innewohnt, der sowohl vom auf dem Veranstaltungssektor tätigen Fachverkehr, als auch von dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen inländischen Durchschnitts-verbraucher ohne Weiteres verstanden wurde bzw. wird. Die angegriffene Marke stellte – wie die Markenabteilung in ihrem Beschluss zutreffend erkannt hat – be-reits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in ihrer eingetragenen Form eine zur Be-schreibung der Art und Beschaffenheit der gelöschten Dienstleistungen der Klas-se 41 dar und ist als solche auch heute noch geeignet.
Die sprachübliche Wortbildung „Winterzauberland“ hat die von der Markenabtei-lung festgestellte Bedeutungen Winter, Zauber und Land.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann kein ernsthafter Zweifel an der objektiven Beschreibungseignung der angegriffenen Marke für die relevanten Dienstleistungen und an der Kenntnis und dem Verständnis der Marke durch die auf diesem Gebiet tätigen Fachkreise und interessierten Verkehrskreise bestehen,
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weshalb ihrer Eintragung schon seinerzeit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand. Hier ist zunächst auf die überzeugenden Ausfüh-rungen der Markenstelle in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die zutreffend und mit Belegen untermauert die Bedeutung von „Winterzauberland“ im relevanten Zusammenhang mit Veranstaltungen winterlichen Reizes bzw. zauber-haften Inhalts zur Winterzeit auf umrissenem, gestalteten Gelände darstellt.
Der sich insgesamt aufdrängende Sinngehalt des sprachüblich gebildeten Zei-chens beschreibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Dienstleis-tungsportfolio, welches zur Ausrichtung von unterhaltenden, sportlichen oder kul-turellen Veranstaltungen mit winterlich reizvollen Inhalten oder Themen bzw. in winterlich zauberhaftem Umfeld erforderlich ist.
Dass die angegriffene Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde noch als beschreibende Angabe für die fraglichen Dienst-leistungen benutzt werden kann und deshalb weiterhin als Beschreibung der Art und Beschaffenheit dieser Dienstleistungen benötigt wird (§ 50 Abs. 2 S. 1 Mar-kenG), steht außer Frage und ist auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden.