Die sprachübliche Wortbildung „Winterzauberland“ hat die von der Markenabteilung festgestellte Bedeutungen Winter, Zauber und Land; ihrer Eintragung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen
Die sprachübliche Wortbildung „Winterzauberland“ hat die von der Markenabteilung festgestellte Bedeutungen Winter, Zauber und Land. Ihrer Eintragung standen schon seinerzeit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand. Hier ist zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Markenstelle in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die zutreffend und mit Belegen untermauert die Bedeutung von …