Volkswagen obsiegt mit bekannter oder berühmter VOLKSWAGEN-Marke gegen die BILD-Markenserie Volks.Inspektion (Zurückverweisung)

a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor. b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. …

Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten

Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten Europa   Andorra (AD) Belgien (BE) Belarus/Weißrussland, Republik (BY) Bulgarien (BG) Dänemark (DK) Deutschland (DE) Estland (EE) Finnland (FI) Frankreich (FR) Griechenland (GR) Irland (IE) Island (IS) Italien (IT) Kroatien (HR) Lettland (LV) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik (MK) Moldau, Republik (MD)

Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt

Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt: Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke „test“ Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der …

Unterlassungsverbot aus einer Gemeinschaftsmarke vor einem nationalen Gericht wirkt europaweit (EuGH)

1. Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich die Reichweite des von einem Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf den Art. 93 Abs. 1 bis …