Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen; der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden.

Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen. Der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden. BGH BESCHLUSS I ZB 64/13 vom 22. Mai 2014 – ECR-Award MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Volkswagen obsiegt mit bekannter oder berühmter VOLKSWAGEN-Marke gegen die BILD-Markenserie Volks.Inspektion (Zurückverweisung)

a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor. b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. …

Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten

Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten Europa   Andorra (AD) Belgien (BE) Belarus/Weißrussland, Republik (BY) Bulgarien (BG) Dänemark (DK) Deutschland (DE) Estland (EE) Finnland (FI) Frankreich (FR) Griechenland (GR) Irland (IE) Island (IS) Italien (IT) Kroatien (HR) Lettland (LV) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik (MK) Moldau, Republik (MD)

Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt

Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt: Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke „test“ Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der …

Allgemeine Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat

a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für re-ale Produkte verwendet wird. b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf …