FC Bayern München ./. SUPER BAYERN obsiegt vor dem Bundespatentgericht wegen Rufausbeutung bei grafischer Anlehnung

Ein Ausnutzen der Wertschätzung der bekannten Marke, die mit dem Begriff der Rufausbeutung gleichzusetzen ist, liegt vor, wenn ein Dritter sich durch die Zeichenverwendung in die Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von deren Anziehungskraft, Ansehen und Ruf zu profitieren, ohne eine finanzielle Gegen-leistung oder eigene Anstrengungen aufzuwenden (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, GRUR 2010, 445 …

Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten

Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten Europa   Andorra (AD) Belgien (BE) Belarus/Weißrussland, Republik (BY) Bulgarien (BG) Dänemark (DK) Deutschland (DE) Estland (EE) Finnland (FI) Frankreich (FR) Griechenland (GR) Irland (IE) Island (IS) Italien (IT) Kroatien (HR) Lettland (LV) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik (MK) Moldau, Republik (MD)

Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt

Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt: Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke „test“ Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der …

Bundespatentgericht hält femicare/femicur für ähnlich, da Sachhinweise im Arzneimittelberich nicht kennzeichenschwächend

Auszugehen ist von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit. Zwar lassen sich beschreibende Bezüge der Einzelbestandteile der älteren Marke erkennen – „femi“ stimmt mit dem Wortanfang des lateinischen Wortes „femina (= Frau)“ überein, worin ein gewisser Hinweis auf die Zielgruppe und das Anwendungsgebiet der Widerspruchswaren …

BALANCE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 schutzunfähig

Der angemeldeten Marke „BALANCE“ fehlt in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).