BGH zur Marke „T-„: Auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil „-“ kann zur Schutzfähigkeit beitragen

BGH BESCHLUSS I ZB 39/09 vom 10. Juni 2010 – „T-“ MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem …