Das Unternehmensschlagwort „Yok Yok“ ist hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

1. Das Unternehmensschlagwort „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG. 2. Bei dem Betrieb von Kiosken ist – wenn Anhaltspunkte für eine Kiosk-Kette fehlen – davon auszugehen, dass Unternehmen nur regional tätig und nicht auf Expansion ausgelegt ist. Der räumliche Schutzbereich beschränkt sich gleichwohl nicht …

Der Titel „Ich bin dann mal Weg“ ist schutzfähig und das beanstandete Zeichen „Ich bin dann mal weg.de“ sind hochgradig ähnlich.

Der Titel „Ich bin dann mal weg“ ist schutzfähig. Eine Bezeichnung eines Werks im Sinn von § 5 Abs. 3 MarkenG ist kennzeichnungskräftig, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken, zukommt. Der Titel und das beanstandete Zeichen „Ich bin dann mal weg.de“ sind hochgradig ähnlich. Den Zusatz „.de“ …

Bei einer abstrakten Farbmarke – hier Sparkassenrot – muss die erforderliche Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben sein

1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung …

Knopf im Ohr von Steiff nach EuG markenrechtlich nicht unterscheidungskräftig und daher nicht schutzfähig, da der Knopf überall vormommen könne.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen bei der runden Form des Knopfes um eine einfache geometrische Form, die sich in keiner Weise von den Normen oder der Üblichkeit der Branche abhebt. Auch wenn die Knöpfe an einem genau bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren, hier den Ohren, angebracht sind, vermag diese gewöhnliche …

Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht scheitert am absolutes Eintragungshindernis der fehlende Unterscheidungskraft

Fähnchen und Knöpfe sind zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung unmittelbar am Stofftier selbst, einschließlich seines Ohrs, kann bei den betreffenden Waren nicht zu einem atypischen Gestaltungselement führen. Diese Gestaltung wird von den …