Knopf im Ohr von Steiff nach EuG markenrechtlich nicht unterscheidungskräftig und daher nicht schutzfähig, da der Knopf überall vormommen könne.
Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen bei der runden Form des Knopfes um eine einfache geometrische Form, die sich in keiner Weise von den Normen oder der Üblichkeit der Branche abhebt. Auch wenn die Knöpfe an einem genau bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren, hier den Ohren, angebracht sind, vermag diese gewöhnliche …