Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen bei der runden Form des Knopfes um eine einfache geometrische Form, die sich in keiner Weise von den Normen oder der Üblichkeit der Branche abhebt. Auch wenn die Knöpfe an einem genau bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren, hier den Ohren, angebracht sind, vermag diese gewöhnliche Kombination zum anderen bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der mit den betreffenden Waren keine besondere Erfahrung hat, nicht den Eindruck hervorzurufen, dass es sich um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T‑152/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 96 bis 98). Daher wird die Anmeldemarke keine Unterscheidung der fraglichen Waren von konkurrierenden Waren ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg. 2009, II‑3535, Rn. 31).
Ferner ergibt sich dieses Ergebnis auch daraus, dass der einfache Charakter des glänzenden oder matten, runden Metallknopfs bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext einer sehr großen Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen den Eindruck hervorruft, dass er auf den betreffenden Waren nicht zur Bezeichnung ihrer betrieblichen Herkunft, sondern zu rein dekorativen Zwecken angebracht ist.
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
16. Januar 2014(*)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑433/12
Margarete Steiff GmbH mit Sitz in Giengen an der Brenz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fissl,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2012 (Sache R 1693/2011‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht, als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 28. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 21. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der am 6. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 12. Oktober 2010 meldete die Klägerin, die Margarete Steiff GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Dabei handelt es sich um die nachfolgend wiedergegebene Marke, die von der Klägerin als „sonstige“ Marke bezeichnet wird:
3 In der Anmeldung wird die in Rede stehende Marke wie folgt beschrieben:
„Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Der Knopf ist dabei erheblich kleiner als das Ohr, so dass das Ohr an allen Seiten des Knopfes hervorragt. Die Form und Größe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschränkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform.“
4 Die Marke wurde für „Hart und weich gestopfte Stofftierfiguren aus Filz, Pelz, Alpakawolle, Mohair oder Polyester, die über Ohren verfügen“ in Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
5 Mit Entscheidung vom 17. Juni 2011 wies der Prüfer die Markenanmeldung für alle oben in Rn. 4 bezeichneten Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6 Am 17. August 2011 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.
7 Mit Entscheidung vom 23. Juli 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle es an Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
8 Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, die in Rede stehenden Waren richteten sich an ein allgemeines Publikum, welches ihnen eine durchschnittliche Aufmerksamkeit entgegenbringen werde. Aufgrund der Verbindung des Knopfes mit dem Stofftier sei die Anmeldemarke nicht unabhängig vom Erscheinungsbild der Stofftierfiguren. Angesichts der unzähligen Gestaltungsmöglichkeiten von Stofftieren könne die Verwendung von Knöpfen, die im Übrigen für diese übliche Gestaltungselemente seien, grundsätzlich nicht als unüblich bezeichnet werden. Auch spreche bereits die Einfachheit der geometrischen Form dagegen, dass Verbraucher damit die betriebliche Herkunft der Ware verbinden könnten. Die fehlende Unterscheidungskraft der Marke könne entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch die Kombination verschiedener Materialien, nämlich einen Metallknopf und ein Stofftier, in Frage gestellt werden, da dieser Umstand aus der Anmeldung nicht hervorgehe. Darüber hinaus habe die Anmeldemarke lediglich eine dekorative Funktion.
Anträge der Parteien
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.
Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweise
12 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage sowie der Klagegründe und Beweise, auf die sie gestützt wird, sind unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen der Richter der Europäischen Union gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, Slg. 2011, II‑137, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. November 2011, Three‑N‑Products Private/HABM – Shah [AYUURI NATURAL], T‑313/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 18 und 19, vom 14. Dezember 2011, Häfele/HABM [Infront], T‑166/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 10, und vom 20. Juni 2012, Kraft Foods Schweiz/HABM – Compañía Nacional de Chocolates [CORONA], T‑357/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 14).
13 Die Anlagen B1 und B2 zur Klagebeantwortung des HABM enthalten Unterlagen, die im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht wurden. Sie sind jedoch als zulässig anzusehen, da sie das Vorbringen des HABM veranschaulichen sollen, dass Etiketten, Verzierungen, Schlaufen, Schleifen, Ringe oder Stickereien an einem oder beiden Ohren ganz typische Gestaltungselemente von Stofftieren seien. Dieses Vorbringen ist lediglich eine Erweiterung oder auch Verallgemeinerung der Feststellungen in den Rn. 19, 22 und 27 der angefochtenen Entscheidung, die auf den offenkundigen, aber von der Klägerin bestrittenen Tatsachen beruhen, dass Knöpfe für Stofftiere, die sich durch eine enorme gestalterische Vielfalt sowie durch eine große Designvielfalt und zahllose Unterschiede in ihrer möglichen Gestaltung auszeichnen, übliche Elemente sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28 bis 30).
14 Die in den Anlagen K5 bis K8 zur Erwiderung vorgelegten Unterlagen sind nach dem Grundsatz der Waffengleichheit als Gegenbeweise zu den in den Anlagen B1 und B2 eingereichten Unterlagen zuzulassen. Den Parteien vor dem Gericht müssen nämlich die gleichen Mittel zu Gebote stehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Rn. 23).
Zur Begründetheit
15 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf die Waren, für die sie angemeldet worden sei, keine Unterscheidungskraft habe.
16 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
17 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T‑547/08, Slg. 2010, II‑2409, Rn. 23). Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift jedoch das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Rn. 44, und vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2009, II‑1441, Rn. 57).
18 Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander zu prüfen seien. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band], T‑336/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs Henkel/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Rn. 25; Urteil Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 24).
20 Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im Erscheinungsbild der Waren selbst bestehen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen (vgl. Urteil Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als Bildzeichen, dreidimensionales Zeichen oder anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt. So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken auch auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden, oder auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Ware angebrachten Muster bestand. Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. Urteil Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für das glänzende oder matte Erscheinungsbild einer Marke.
22 Soweit eine klagende Partei darüber hinaus entgegen der auf die allgemeine praktische Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern gestützten Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitze, ist es, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, ihre Sache, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke unterscheidungskräftig ist (vgl. Urteil Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt.
24 Insoweit ist die Anmeldemarke, wie in der Anmeldung beschrieben, in dem Sinne eine „Positionsmarke“, als die Klägerin Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist. Der Gegenstand des begehrten Schutzes ist daher weder die konkrete bildliche Darstellung der Marke, wie sie beispielhaft in der Anmeldung erscheint, noch ein glänzender oder matter, runder Metallknopf als solcher, sondern allein die Anbringung dieses Knopfes an einem genau bestimmten Teil der betreffenden Waren.
25 Wie sowohl die Beschwerdekammer (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung) als auch das HABM zu Recht ausgeführt haben, führt die feste Verbindung eines Metallknopfs mit dem Ohr eines Stofftiers per se dazu, dass die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt.
26 Außerdem gäbe es zum einen aufgrund der besonderen Eigenschaften von „Positionsmarken“ die Anmeldemarke, die eine „Positionsmarke“ ist, ohne die feste Verbindung des Knopfes mit der genau bestimmten Stelle der gekennzeichneten Waren nicht. Sie verschmilzt somit zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild dieser Waren.
27 Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass es sich bei Knöpfen um für Stofftierfiguren übliche Gestaltungselemente handele. Ihre Verwendung für die Darstellung der Augen wurde lediglich als besonders bekanntes Beispiel angeführt. Die Klägerin räumt zudem ein, dass Knöpfe häufig auf der Kleidung von Stofftieren angebracht seien. Daraus folgt, dass am Ohr der gekennzeichneten Waren befestigte Knöpfe angesichts der in den Rn. 22 und 27 der angefochtenen Entscheidung konstatierten enormen Vielfalt bei Stofftieren, ihrer großen Designvielfalt und zahlloser Unterschiede in ihrer Gestaltung eines ihrer möglichen Erscheinungsbilder darstellen.
28 Da die Anmeldemarke demnach mit einem möglichen Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt, ist weiter zu prüfen, ob sie erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht.
29 Hierzu genügt erstens, wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 19, 22 und 27 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Feststellung, dass es sich bei Knöpfen um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente handelt. Die Klägerin räumt selbst ein, dass Knöpfe häufig Augen von Stofftieren darstellten und auf ihrer Kleidung angebracht seien. Die Verbraucher sind ihrerseits an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Daraus folgt, dass die feste Verbindung eines solchen Knopfes mit dem mittleren Bereich des Ohrs der gekennzeichneten Waren keineswegs als außergewöhnlich, d. h. als erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichend, angesehen werden kann. Etwaige Abweichungen von der Norm oder der Üblichkeit der Branche oder auch den gängigsten Gestaltungen der gekennzeichneten Waren sind nicht hinreichend charakteristisch oder kennzeichnend, um der Anmeldemarke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen. Sie würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen vielmehr als eine mögliche Gestaltung nicht entfernbarer Knöpfe, die sich an jeder beliebigen Stelle von Stofftieren befinden können, oder als originelle Form der Verzierung wahrgenommen. Sie werden daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T‑388/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).
30 Zweitens wird dieses Ergebnis durch den sehr einfachen Charakter der Anmeldemarke bestätigt.
31 Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen bei der runden Form des Knopfes um eine einfache geometrische Form, die sich in keiner Weise von den Normen oder der Üblichkeit der Branche abhebt. Auch wenn die Knöpfe an einem genau bestimmten Teil der in Rede stehenden Waren, hier den Ohren, angebracht sind, vermag diese gewöhnliche Kombination zum anderen bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der mit den betreffenden Waren keine besondere Erfahrung hat, nicht den Eindruck hervorzurufen, dass es sich um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T‑152/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 96 bis 98). Daher wird die Anmeldemarke keine Unterscheidung der fraglichen Waren von konkurrierenden Waren ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg. 2009, II‑3535, Rn. 31).
32 Drittens ergibt sich dieses Ergebnis auch daraus, dass der einfache Charakter des glänzenden oder matten, runden Metallknopfs bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext einer sehr großen Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen den Eindruck hervorruft, dass er auf den betreffenden Waren nicht zur Bezeichnung ihrer betrieblichen Herkunft, sondern zu rein dekorativen Zwecken angebracht ist.
33 Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin, sie sei der einzige Hersteller, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringe, festzustellen, dass Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist; sie muss sich vielmehr wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen (vgl. Urteil Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T‑499/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30).
34 Wie sich im Wesentlichen aus den vorstehenden Rn. 29 bis 32 ergibt, stellen Knöpfe jedoch zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Die Anbringung der Knöpfe am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verkehrskreisen als dekoratives Element wahrgenommen werden wird, kann keineswegs als außergewöhnlich, d. h. als erheblich von der Norm oder der Üblichkeit dieser Branche abweichend, angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.
35 Auch wenn die Klägerin der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt, wirkt sich dieser Umstand somit nicht auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aus.
36 Daher ist festzustellen, dass die Anmeldemarke nicht das nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist.
37 Schließlich wird dieses Ergebnis auch durch keines der anderen von der Klägerin vorgebrachten Argumente in Frage gestellt.
38 Erstens ist die Klägerin der Ansicht, die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung, wonach aus der Markenanmeldung nicht hervorgehe, dass der fragliche Knopf aus einem anderen Material bestehe als das Stofftier selbst, so dass dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne, treffe nicht zu.
39 Hierzu geht aus der Beschreibung der Anmeldemarke, deren Wortlaut die Beschwerdekammer nicht außer Acht lassen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 88), hervor, dass sie aus einem im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebrachten glänzenden oder matten, runden Metallknopf besteht. Es ist aber allgemein bekannt, dass Metall und Plüsch verschiedene Materialien sind und ein unterschiedliches äußeres Erscheinungsbild haben.
40 Auch wenn die fragliche Beanstandung begründet ist, kann sie aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen. Wie das HABM zu Recht geltend macht, spielen die in Rede stehenden Materialien nämlich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke keine Rolle. Ein glänzender oder matter, am Ohr eines Stofftiers befestigter Metallknopf wird von den betroffenen Verkehrskreisen in Bezug auf seine Eignung zur Bezeichnung der betrieblichen Herkunft der in Rede stehenden Waren nicht anders wahrgenommen werden als ein Knopf aus Glas, aus Plastik oder aus einem anderen Material. Die Wahl des Materials des Knopfes wird lediglich als Wahl rein dekorativer Art wahrgenommen werden.
41 Zweitens macht die Klägerin geltend, durch den Knopf, der nur am linken Ohr der Stofftiere angebracht sei, entstehe eine asymmetrische Wirkung, die geeignet sei, der Anmeldemarke ein atypisches Erscheinungsbild zu verleihen.
42 Hierzu genügt die Feststellung, dass der Knopf in der Abbildung der Marke zwar nur am linken Ohr des Stofftiers erscheint, doch geht aus der Beschreibung der Anmeldemarke keineswegs hervor, dass sich der begehrte Schutz nur auf ein Ohr bezieht oder dass der Knopf zwangsläufig am linken Ohr befestigt ist. Selbst wenn in der Anmeldung klargestellt würde, dass der Schutz nur für die Anbringung des Knopfes am linken Ohr beansprucht wird, könnte dadurch jedenfalls nicht die oben in den Rn. 29 bis 36 vorgenommene Analyse in Frage gestellt werden. Die dadurch entstehende Asymmetrie weicht nicht erheblich von den Normen oder der Üblichkeit der betreffenden Branche ab und dürfte von den Verbrauchern nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren wahrgenommen werden, sondern als rein dekoratives Element. Aus der asymmetrischen Positionierung gewisser Bestandteile einer bestimmten Ware kann sich nämlich durchaus eine dekorative Wirkung ergeben.
43 Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerin unbegründet, der in Rede stehende Knopf werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Ohrring wahrgenommen werden, da seine Anbringung im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers atypisch sei. Wie sich im Wesentlichen aus den vorstehenden Rn. 29 bis 36 ergibt, sind zum einen Knöpfe für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Die Anbringung der Knöpfe am Ohr oder einem anderen Teil solcher Waren, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verkehrskreisen als dekoratives Element wahrgenommen werden wird, kann keineswegs als außergewöhnlich, d. h. als erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichend, angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger an den Ohren angebrachter Verzierungen, die keine Ohrringe sind, wahrgenommen werden. Daher können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.
44 Viertens soll sich der atypische Charakter der Platzierung des Knopfes am Ohr des Stofftiers daraus ergeben, dass Etiketten oder dekorative Knöpfe, die bei einem Stofftier als Gestaltungselement verwendet würden, regelmäßig auf den Kleidungsstücken des Stofftiers angebracht seien, nicht aber am Stofftier selbst und insbesondere nicht an seinem Ohr.
45 Insoweit sind Knöpfe, wie sich im Wesentlichen aus den vorstehenden Rn. 29 bis 36 ergibt, zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Die Anbringung eines Knopfes unmittelbar am Stofftier selbst, einschließlich seines Ohrs, kann bei den betreffenden Waren nicht zu einem atypischen Gestaltungselement führen. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante möglicher Befestigungen des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Darüber hinaus braucht, wie bereits ausgeführt, nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 30).
46 Fünftens und letztens tritt die Klägerin dem Vorbringen des HABM entgegen, dass Etiketten, Verzierungen, Schlaufen, Schleifen, Ringe oder Stickereien an einem oder beiden Ohren typische Gestaltungselemente von Stofftieren seien. Auf der Grundlage der von ihr in den Anlagen K5 bis K8 vorgelegten Unterlagen macht sie geltend, dass Stofftiere mit Verzierungen an den Ohren eher die Ausnahme seien.
47 Hierzu genügt die Feststellung, dass Stofftiere mit Etiketten oder jeder Art von Verzierungen an den Ohren auf dem Markt, auf dem eine sehr große Gestaltungsvielfalt dieser Waren dargeboten wird, zwar in der Minderzahl sein mögen, doch ist es, wie sowohl die in den Anlagen B1 und B2 als auch die in den Anlagen K5 bis K8 vorgelegten Unterlagen zeigen, nach den Gepflogenheiten in der betreffenden Branche keineswegs unüblich, solche Elemente an den Ohren der gekennzeichneten Waren anzubringen. Dies ist der Fall bei den Produkten TY 36081, TY 3229, TY 7136034, Aurora 00721A oder Heunec 752474, um nur diejenigen als Beispiele anzuführen, von denen die Klägerin Fotografien eingereicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 38 und 39). Die Anmeldemarke wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen vielmehr als eine mögliche Gestaltung nicht entfernbarer Knöpfe wahrgenommen werden, die sich an jeder beliebigen Stelle von Stofftieren befinden können, oder als eine originelle Form der Verzierung. Sie wird deshalb von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden.
48 Nach alledem ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin, die Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben, entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2009, Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM – Schwarzbräu [Alaska], T‑226/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).
Kosten
49 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Margarete Steiff GmbH trägt die Kosten.
Dittrich | Schwarcz | Tomljenović |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Januar 2014.
Unterschriften