Das Unternehmensschlagwort „Yok Yok“ ist hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

1. Das Unternehmensschlagwort „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG. 2. Bei dem Betrieb von Kiosken ist – wenn Anhaltspunkte für eine Kiosk-Kette fehlen – davon auszugehen, dass Unternehmen nur regional tätig und nicht auf Expansion ausgelegt ist. Der räumliche Schutzbereich beschränkt sich gleichwohl nicht …

Für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts erforderliche Benutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen

a) An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höhe-ren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforder-lichen Benutzungshandlungen. b) Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen …