Der angemeldeten Marke „BALANCE“ fehlt in Bezug auf die konkret angemeldeten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung
zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG 25 W (pat) 14/11 vom 28.7.2011 – Balance

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 01 292.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Vorsitzenden
Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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Gr ü n d e
I.
Die Bezeichnung
BALANCE
ist für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28
und 41 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
angemeldet worden:
Klasse 9: Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten,
die nach einer Entgegennahme von Münzen,
Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten, Mikroprozessor-
Chipeinrichtungen und/oder Marken betätigt
werden; Mechaniken für geldbetätigte Apparate
einschließlich Münzschaltgeräte, vorgenannte
Waren zur Verwendung in mit geld- und geldwertmäßig
betätigten Unterhaltungsautomaten und
Sportautomaten; Programme zum Betreiben von
elektrischen und elektronischen Apparaten für
Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke;
Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten
Automaten, Datenaufzeichnungsautomaten, Datendrucker;
gedruckte elektronische Schaltungen;
Geldwechsel-, Jetons- und Markenautomaten und
Game-Card-Verkaufsautomaten; mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte
Automaten und Apparate; Speicherkas-
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setten oder Speicherkarten für elektronische Taschenspiele
und Teile der vorgenannten Waren;
Klasse 28: geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten,
kompakte Sportgeräte, vorgesehen, um in kleinen
Räumen zu spielen, insbesondere elektronisches
Dart, Tischfußball, Poll-Billard, Snooker, Schießstände;
Handkonsolen zum Spielen elektronischer
Spiele; Spielzeug; alleinstehende Videospielgeräte;
Videospielgeräte und -instrumente, nicht als Zusatzgeräte
für Fernseher; elektrische und elektronische
Apparate für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke
oder Sportautomaten; Spiel- und
Unterhaltungsautomaten; Wettautomaten; vorgenannte
Automaten, Maschinen und Apparate im
vernetzten Betrieb;
Klasse 41: Unterhaltung, einschließlich Kasino-Betrieb; Vermietung
von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/-anlagen
für Kasinos; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsstätten;
Vermietung von Beleuchtungsgeräten
für Live-Unterhaltung; Veranstaltung von
Spielen aller Art, einschließlich von Glücks- und
Gewinnspielen sowie Roulette; Durchführung von
Schulungskursen für betriebsfremde Personen, insbesondere
Servicekurse für Techniker für die Aufstellung
und Wartung von Verkaufsautomaten,
Münzspielgeräten und Unterhaltungsautomaten;
Ausbildung, insbesondere Unterricht auf dem Gebiet
der Organisation und Bewirtschaftung von
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Spielstätten; Organisation und Durchführung von
Sportveranstaltungen und –projekten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 307 01 292.1 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung
mit zwei Beschlüssen vom 14. Januar 2008 und vom 21. April 2010, von denen
der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.
Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da die angesprochenen Verkehrskreise
hierin nur einen Sachhinweis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis
sehen würden. Das Wort „BALANCE“ stamme von dem lateinischen Begriff
„bilanx“ ab und werde in diesem Sinne nicht nur für „Gleichgewicht“, sondern vor
allem in der englischen Sprache auch im Sinne von „Saldo“, „Kontostand“ und
„Guthaben“ verwendet. Soweit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihren
Schwerpunkt im Sport- und Spielbereich hätten, sei diese Bezeichnung geeignet,
darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Produkte (Automaten, Geräte
und Apparate) das Erzielen, Erreichen und Halten eines Gleichgewichts hätten
bzw. dazu bestimmt und geeignet seien, eine Balance herstellen zu können. Der
Begriff „BALANCE“ werde häufig dafür verwendet, um auf Spiele und Geräte hinzuweisen,
bei denen Geschicklichkeit und Beweglichkeit eine Rolle spielten bzw.
Gleichgewichtsübungen und entsprechende Balanceakte zum Gegenstand hätten.
Diese seien auch wesentliches Element zahlreicher sportlicher und akrobatischer
Disziplinen (z. B. Turnen, Sportakrobatik, Eislaufen, Skispringen, Snowboarding),
die mit entsprechenden Spielprogrammen und –instrumenten in Form von Computer-
und Videospielen simuliert werden könnten.
Darüber hinaus könne die angemeldete Bezeichnung auch dahingehend verstanden
werden, dass die vorgenannten Produkte in dem beanspruchten Sport-,
Spiel-, Unterhaltungs- und Vergnügungssektor dazu beitragen könnten, ein inneres
Gleichgewicht zu finden, da der Begriff „BALANCE“ in der Werbesprache e-
5 –
benfalls häufig verwendet werde, um darauf hinzuweisen, dass die so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen die seelische, innere Ausgewogenheit unterstützten.
Spiele, insbesondere Bewegungsspiele könnten dazu geeignet sein,
dieses Gleichgewicht zu finden. Entsprechendes gelte für die beanspruchten
Dienstleistungen „Durchführung von Schulungskursen, Ausbildung“, da die Bezeichnung
„BALANCE“ auf das jeweilige Thema und den Schwerpunkt dieser
Dienstleistungen hinweisen könne. Ferner könne dieser Begriff hinsichtlich Jetons-,
Marken- und Game-Card-Automaten eine beschreibende Angabe dahingehend
darstellen, dass man an ihnen Jetons, Spielmarken oder Gamecards für
Spiele im vorgenannten Sinne erwerben könne; dies gelte auch für mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger, da diese auch Spielsoftware
für Spielautomaten und –geräte umfassen könnten.
Soweit der Verkehr den Begriff „BALANCE“ im Sinne von „Saldo“, „Kontostand“
oder „Guthaben“ verstehe, werde er im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen diese Bezeichnung nur als üblichen Hinweis auf ein verfügbares
Münz- oder Spielguthaben ansehen. Dieser Bedeutungsinhalt könne sich den angesprochenen
Verkehrskreisen auch ohne weiteres erschließen, zumal der Begriff
„BALANCE“ in diesem Sinne zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre
und die Verständnisfähigkeit der beteiligten Verkehrskreise, zu denen auch
die Betreiber und Aufsteller der beanspruchten Geräte und Automaten gehörten,
nicht zu gering einzuschätzen sei. Daher weise die angemeldete Marke auch in
ihrer vorgenannten Bedeutung einen zumindest engen beschreibenden Bezug zu
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf.
Ferner komme es nicht darauf an, ob das Zeichen im deutschsprachigen Raum
bereits im vorgenannten Sinne verwendet werde. Unerheblich sei auch, dass der
Begriff „BALANCE“ unterschiedliche Bedeutungen habe. Insoweit wende die Markenstelle
auch keine zu strengen Maßstäbe an. Ferner könne sich die Anmelderin
auch nicht auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen berufen. Außerdem
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gebe es auch zahlreiche Zurückweisungen von Markenanmeldungen mit dem
Wort „BALANCE“.
Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke kein Schutzhindernis entgegenstehe.
Es seien nur rein beschreibende Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
nicht schutzfähig, während Bezeichnungen, deren Sinngehalt sich erst nach
einigem Nachdenken, einigen Gedankenschritten und Assoziationen erschließe oder
die nur mittelbar auf die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen anspielten,
Unterscheidungskraft hätten. Ein enger beschreibender Bezug reiche hingegen
nicht aus, um von fehlender Unterscheidungskraft ausgehen zu können.
Die konkrete Unterscheidungskraft beurteile sich aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise. Diese bestünden in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen aus den Betreibern und Aufstellern von münzbetätigten Unterhaltungsautomaten,
die diese Produkte nur über den einschlägigen Automatengroßhandel
erwerben könnten. Es genüge bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft,
wobei diese konkret hinsichtlich der im Einzelfall angemeldeten
Waren und Dienstleistungen zu beurteilen und nur dann auszuschließen sei, wenn
die angemeldete Marke die Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar
beschreibe und dies ohne analysierende Betrachtungsweise erkennbar
sei.
Von diesen, auch in den Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patent- und Markenamts
genannten Grundsätzen sei die Markenstelle im vorliegenden Fall erkennbar
abgerückt. Für die Anmelderin sei insbesondere nicht nachvollziehbar, in Bezug
auf welche konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen des umfangreichen
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die angemeldete Bezeichnung in
welchem Sinne beschreibend sei und welche dieser Waren und Dienstleistungen
am Markt bereits so bezeichnet werden würden. Es bestehe kein direkter und konkreter
Zusammenhang zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den bean-
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spruchten Waren und Dienstleistungen. Diese den Klassen 9, 28 und 41 zuzuordnenden
Waren und Dienstleistungen seien heterogen und unterschiedlich, so dass
die Erwägungen der Markenstelle auch nicht undifferenziert angewendet werden
könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle,
die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin
fehlt der angemeldeten Marke „BALANCE“ in Bezug auf die konkret angemeldeten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung
zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn
die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a.
EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850,
Tz. 17 – „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere
Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854,
Tz. 19 – „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Tz. 86 –
„Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt entgegen der Auffassung der Anmelderin
die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
– 8 –
zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM
2006, a. a. O.). Sie kann aus anderen Gründen auch solchen Angaben fehlen,
die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache
bestehen, wobei diese Wörter – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so dass ihnen also auch ohne
unmittelbar beschreibenden Bezug zu den konkret beanspruchten Produkten
nicht die Eignung zukommt, diese Produkte ihrer betrieblichen Herkunft nach
zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN;
GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006).
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel). Dementsprechend hat der EuGH mehrfach
eine strenge und vollständige, nicht auf ein Mindestmaß beschränkte
Prüfung von absoluten Schutzhindernissen angemahnt, um eine ungerechtfertigte
Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2003, 606,
Tz. 59 – Libertel; GRUR 2004, 674, Tz. 5 – Postkantoor; GRUR 2004, 1027,
Tz. 45 – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Auch der BGH hat klargestellt,
dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf; vielmehr sind die
Gesichtspunkte umfassend zu würdigen, wobei im Rahmen der strengen und
umfassenden Prüfung zu berücksichtigen ist, dass auch eine geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Tz. 11 – My World).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Marke als betrieblicher
Herkunftshinweis jedoch nicht geeignet.
– 9 –
a) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird der Begriff
„BALANCE“ u. a. als Synonym für „Gleichgewicht“ verwendet. Ferner
hat die von der Markenstelle durchgeführte und der Anmelderin auch
mitgeteilte Internetrecherche ergeben (vgl. Bl. 79 ff. der Patentamtsakten),
dass dieser Begriff auch zur Bezeichnung von Spielen und Geräten
verwendet wird, bei denen es im Sinne von „Gleichgewichtsspielen“
um Beweglichkeit, Geschicklichkeit und die Fähigkeit geht, das Gleichgewicht
zu halten. Zutreffend ist auch, dass dies ein wesentliches Element
einer Reihe sportlicher und akrobatischer Disziplinen darstellt wie
z. B. Snowboarding oder Skateboarding (vgl. die Belege Bl. 92, 93 der
Patentamtsakte). Allgemein bekannt ist zudem, dass Geschicklichkeitsspiele
und Simulationen von Sportarten einschließlich solcher Sportarten
und -übungen, die besonderes Geschick verlangen, insbesondere
die Fähigkeit, das Gleichgewicht zu halten, auch Gegenstand von Computer-
und Videospielen sein können, die gerade auch zu Spiel-, Vergnügungs-
und Unterhaltungszwecken über Automaten und elektrische
oder elektronische Apparate entgeltlich angeboten werden, wobei das
Entgelt entweder unmittelbar durch Einwurf von Münzen oder Banknoten
oder über vorher erworbene Jetons oder entsprechend aufgeladene
Datenträger entrichtet wird.
b) Vor diesem Hintergrund stellt der Begriff „BALANCE“ in Bezug auf die
nachfolgend genannten, beanspruchten Waren der Klasse 9 „Automaten
mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die nach einer Entgegennahme
von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetkarten, Mikroprozessor-
Chipeinrichtungen und/oder Marken betätigt werden“ eine
unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, indem er den Gegenstand
der von diesen Automaten angebotenen Leistungen schlagwortartig bezeichnet,
nämlich Sportsimulationen und Geschicklichkeitsspiele, wie
oben dargelegt. Diese Bedeutung erschließt sich den angesprochenen
Verkehrskreisen, insbesondere den mit den Themen und Spielen dieser
– 10 –
Automaten vertrauten Abnehmern und Aufstellern solcher Geräte, auch
unmittelbar, ohne vertieftes Nachdenken oder eine analysierende Betrachtungsweise.
Dies trifft auch auf die nachfolgend genannten Waren der Klasse 28
„geldwertmäßig betätigte Kompaktsportautomaten, kompakte Sportgeräte,
vorgesehen, um in kleinen Räumen zu spielen, insbesondere elektronisches
Dart, Tischfußball, Poll-Billard, Snooker, Schießstände;
Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; alleinstehende Videospielgeräte;
Videospielgeräte und -instrumente, nicht als Zusatzgeräte
für Fernseher; elektrische und elektronische Apparate für Spiel-,
Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke oder Sportautomaten; Spielund
Unterhaltungsautomaten; Wettautomaten; vorgenannte Automaten,
Maschinen und Apparate im vernetzten Betrieb“ zu; die o. g. Ausführungen
gelten insoweit entsprechend.
Entsprechendes gilt auch für die nachfolgend genannten Dienstleistungen
der Klasse 41 „Unterhaltung, einschließlich Kasino-Betrieb; Veranstaltung
von Spielen aller Art, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen
sowie Roulette; Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen
und -projekten“, da die Bezeichnung „BALANCE“ auch insoweit
in gleicher Weise den Gegenstand und die Thematik der vorgenannten
Unterhaltungs- und Spielveranstaltungen bezeichnet.
c) Wie eingangs ausgeführt, ist die Unterscheidungskraft aber nicht nur
dann zu verneinen, wenn die als Marke angemeldete Bezeichnung die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmale und
Eigenschaften unmittelbar beschreibt, sondern auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger
beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird.
– 11 –
Ein solcher enger beschreibender Bezug kann insbesondere auch bei
(ergänzenden) Hilfsmitteln und -leistungen vorliegen, die regelmäßig
beim Vertrieb der beanspruchten Waren oder bei der Erbringung der
beanspruchten Dienstleistungen eingesetzt werden (vgl. BGH GRUR
2006, 850, 855, Tz. 28 – FUSSBALL WM 2006).
Dies trifft zu auf die nachfolgend genannten Waren der Klasse 9 „Mechaniken
für geldbetätigte Apparate einschließlich Münzschaltgeräte,
vorgenannte Waren zur Verwendung in mit geld- und geldwertmäßig
betätigten Unterhaltungsautomaten und Sportautomaten; Programme
zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für
Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Apparate zur Abrechnung
von geldbetätigten Automaten, Datenaufzeichnungsautomaten,
Datendrucker; gedruckte elektronische Schaltungen; Geldwechsel-,
Jetons- und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten;
mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte
Automaten und Apparate; Speicherkassetten oder Speicherkarten
für elektronische Taschenspiele und Teile der vorgenannten Waren“,
da es sich um Mechaniken, Datenträger, Hardware und auch Software
handelt, die typischerweise bei den in lit. b) genannten Spielautomaten
und -geräten zum Einsatz kommen und für deren Betrieb funktional
wesentliche, ergänzende Produkte darstellen. Soweit der Begriff
„Spielzeug“ ohnehin nicht bereits als Oberbegriff für „Videospielgeräte“
anzusehen ist, so dass die angemeldete Marke dann schon aus den in
lit. b) genannten Gründen auch in Bezug auf diese Ware nicht schutzfähig
wäre, so liegt jedenfalls auch insoweit ein enger beschreibender
Bezug vor. Denn Spielzeugfiguren, die jedenfalls unter den Oberbegriff
„Spielzeug“ fallen, werden oft als Begleit- oder Merchandisingprodukte
zu Videospielen vertrieben, so dass es sich auch insoweit um typische
Zusatzprodukte zu den o. g. Waren und Dienstleistungen handelt.
– 12 –
Letztlich liegt auch in Bezug auf die nachfolgend genannten Dienstleistungen
der Klasse 41 „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten/-
anlagen für Kasinos; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsstätten;
Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Live-Unterhaltung; Durchführung
von Schulungskursen für betriebsfremde Personen, insbesondere
Servicekurse für Techniker für die Aufstellung und Wartung von
Verkaufsautomaten, Münzspielgeräten und Unterhaltungsautomaten;
Ausbildung, insbesondere Unterricht auf dem Gebiet der Organisation
und Bewirtschaftung von Spielstätten“ ein enger beschreibender Bezug
vor. Es handelt sich um Dienstleistungen, die mit der Durchführung von
Spiel- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der vorgenannten Thematik
in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und diese typischerweise
zusätzlich ergänzen können.
Nach alledem weist die angemeldete Marke in Bezug auf keine der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, ob der Begriff „BALANCE“ in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen mehrere Bedeutungen aufweist,
da die beteiligten Verkehrskreise – wie ausgeführt – der angemeldeten
Marke jedenfalls eine Aussage mit eindeutig beschreibendem
Charakter entnehmen können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 8, Rdn. 93 m. w. N.). Unerheblich ist auch, ob das Zeichen
bereits im Verkehr in dem dargelegten Sinne geläufig ist oder verwendet
wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdn. 89
m. w. N.).
2. Zudem steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls in Bezug auf
die in Ziff. 1. b) genannten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da aus den dort genannten Gründen
der Begriff „BALANCE“ geeignet ist, Merkmale und Eigenschaften dieser
– 13 –
Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Inwieweit dies auch auf die
übrigen Waren und Dienstleistungen zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben,
da insoweit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt
ist.
3. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin
hat insoweit keinen Antrag gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Eine
mündliche Verhandlung war gemäß § 69 Nr. 3 MarkenG auch aus anderen
Gründen nicht angezeigt, zumal der vorliegende Fall keine tatsächlichen oder
rechtlichen Fragen aufgeworfen hat, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung
erforderlich gewesen wäre.

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