Bei einer verkehrsdurchgesetzte 3D-Marke ist im Verletzungsfall davon auszugehen, dass die verletzte Form markenmässig verwendet wird

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt. BGH URTEIL I ZR 23/14 vom 21. Oktober 2015 – Bounty MarkenG § 14 Abs. …