Dem Werktitel „Tagesschau“, der hinreichend unterscheidungskräftig ist, kommt eine durch Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu

1. Die Bezeichnung „Tagesschau“ für eine Nachrichtensendung ist als Werktitel von hinreichender Unterscheidungskraft und schon deshalb nicht freihaltebedürftig, weil es sich um eine im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung handelt. Dem Werktitel „Tagesschau“ kommt eine durch Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. 2. Das an die Allgemeinheit gerichtete Angebot einer Nachrichtensendung mit dem Titel „Tagesschau“ stellt kein hoheitliches …