Kartellrechtlich ist ein selektives Vertriebssystem unter Ausschluss von eBay besonders zulässig, da hierdurch angeblich der Wettbewerb sogar gefördert würde

Es gibt gewichtige Gründe anzunehmen, dass es kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist: wenn Beklagte die von ihr hergestellten Schulranzen und -rucksäcke der streitgegenständlichen Marken nur an solche Händler vertreibt, die sie nicht unter Nutzung von Internetplattformen wie „eBay“ weiter vertreiben. Ausschlaggebend für die ausnahmsweise Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme ist der Umstand, dass solche Systeme den Vertrieb …