Abgrenzungsvereinbarungen müssen kartellrechtlich sorgfältig geprüft werden, auch wenn sich die Parteien nicht im Wettbewerb befinden (wettbewerbsbeschränkende Drittwirkung)

a) Dem Umstand, dass Unternehmen eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinba-rung abgeschlossen haben, kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob zwischen ihnen potentieller Wettbewerb besteht. b) Für die Frage, ob eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, kommt es nicht auf den Schutzbereich der Marken der Parteien, sondern darauf an, ob sie nach allgemeinen …

Kartellrechtlich ist ein selektives Vertriebssystem unter Ausschluss von eBay besonders zulässig, da hierdurch angeblich der Wettbewerb sogar gefördert würde

Es gibt gewichtige Gründe anzunehmen, dass es kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist: wenn Beklagte die von ihr hergestellten Schulranzen und -rucksäcke der streitgegenständlichen Marken nur an solche Händler vertreibt, die sie nicht unter Nutzung von Internetplattformen wie „eBay“ weiter vertreiben. Ausschlaggebend für die ausnahmsweise Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme ist der Umstand, dass solche Systeme den Vertrieb …