Erschöpfung des Markenrechts liegt auch dann nicht vor, wenn die konkrete Werbung die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke berührt, ihre Unterscheidungskraft ausnutzt oder ihren Ruf beeinträchtigt

a) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Mehrzahl von Marken auf dem Versandkar-ton, in dem sich Produkte befinden, die nicht mit einer dieser Marken gekenn-zeichnet sind, so liegt der für die Erschöpfung des Rechts an diesen Marken er-forderliche konkrete Produktbezug vor, wenn der Verkehr angesichts des Ver-sandkartons annimmt, der Wiederverkäufer vertreibe Produkte aller dort genann-ten Marken, sofern …