Die Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ ist am 27. März 2012 für die Waren der Klasse  29: Obst und Früchte in konservierter, getrockneter und gekochter Form; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Milchprodukte, Klasse 30: Brot; Brötchen; Kuchen, Backwaren; feine Back- und  Konditorwaren, insbesondere sahnegefüllte Backwaren sowie Stücke davon, Kuchen sowie Kuchenstücke, Strudel und Gebäck; Desserts; Desserts auf der Basis von Weizen, Gries, Stärke; Puddingdesserts; Fruchtsoßen; alle vorstehenden Waren auch in tiefgefrorener Form,
angemeldet worden. Das Zeichen ist schutzunfähig.

BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 70/12

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 022 439.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters
Metternich und der Richterin Grote-Bittner
– 2 –
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gr ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Schokoladen-Träume
ist am 27. März 2012 für die Waren der
Klasse 29:
Obst und Früchte in konservierter, getrockneter und gekochter
Form; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Milchprodukte,
Klasse 30:
Brot; Brötchen; Kuchen, Backwaren; feine Back- und Konditorwaren,
insbesondere sahnegefüllte Backwaren sowie Stücke davon,
Kuchen sowie Kuchenstücke, Strudel und Gebäck; Desserts;
Desserts auf der Basis von Weizen, Gries, Stärke; Puddingdesserts;
Fruchtsoßen; alle vorstehenden Waren auch in tiefgefrorener
Form,
angemeldet worden.
– 3 –
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2012 022 439.3 geführte Anmeldung nach vorheriger
Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen,
weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die
beanspruchten Waren das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünde.
Die angemeldete Bezeichnung sei aus zwei Begriffen der deutschen Alltagssprache
verbunden durch einen Bindestrich gebildet und werde im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren von dem angesprochenen Verbraucher
ohne Weiteres in dem Sinne verstanden, dass diese Produkte mit Bezug zu
Schokolade traumhaft seien. Der Begriff „Traum“ bezeichne u.a. einen „sehnlichen,
unerfüllten Wunsch“ und werde häufig in Kombination mit einem weiteren,
nachgestellten Substantiv verwendet und drücke aus, dass dieses Substantiv so
ideal sei, wie man es sich erträumt habe, wie z.B. Traumhochzeit, Traumreise,
Traumeinschaltquoten, Traumwetter uvm.. Im Lebensmittelbereich sei der Begriff
„Traum“ oder „Träume“ vielfach am Schluss einer Wortkombination anzutreffen,
wie dies z.B. bei den Begriffen Eisträume, Tortenträume, Kuchenträume und auch
bei der angemeldeten Bezeichnung der Fall sei, wobei dem Bestandteil „Träume“
die gleiche Bedeutung zukomme wie bei der umgekehrt gebildeten Wortverbindung.
Auch die konkrete Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung mit Bindestrich
könne als werbeübliches Stilmittel nicht schutzbegründend wirken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie meint, dass der angemeldeten Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ nicht
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne, sondern über das
erforderliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge, weil die Bezeichnung
interpretationsbedürftig und mehrdeutig sei. Der Begriff „Träume“ könne entgegen
der Auffassung der Markenstelle nicht mit „traumhaft“ gleichgesetzt werden.
Ungewöhnlich sei die Verwendung des Begriffs „Träume“, bei dem es sich gerade
– 4 –
nicht um ein – wie sonst üblich – das nachfolgende Substantiv beschreibendes
Adjektiv, sondern um ein Substantiv handele, dabei auch seine Stellung hinter
dem Begriff „Schokolade“, da üblicherweise solche Wortverbindungen eine andere
Reihenfolge vorsähen wie „Traumhochzeit, Traumreise“ usw.. „Schokolade“ könne
aber das nachfolgende Substantiv „Träume“ nicht beschreiben, da es gar keine
„Schokoladen-Träume“ gäbe. Denn Träume hätten keinerlei stoffliche Konsistenz.
Die angemeldete Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ rege daher die Phantasie
an und rufe Assoziationen zu einer anderen Welt hervor, die tatsächlich nicht
existiere. Vor dem Hintergrund dieser Assoziationsoffenheit sei jedenfalls von
einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung auszugehen.
Der angemeldeten Wortzusammensetzung „Schokoladen-Träume“ fehle
aber auch jeglicher Bezug zu den beanspruchten Waren, den die Markenstelle
hinsichtlich jedes einzelnen Produkts hätte feststellen müssen. Letztlich würde die
Auffassung der Markenstelle, sofern ihr zu folgen wäre, dazu führen, dass die
Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ für nahezu alle Waren beschreibend und
daher nicht schutzfähig wäre, weil eine Vielzahl von Gegenständen aus Schokolade
bestehen könnte. Beispielsweise gäbe es auch Autos, Schuhe, Spielzeug
oder Möbel aus Schokolade. Da die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die
beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, stünde ihrer Eintragung
auch nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Schließlich beruft sich die Anmelderin auf eine Vielzahl von Voreintragungen, wie
„Schokodreams“, „Chocoträume“, „Eisträumereien“, „Gummibärchen-Traum“,
„Stullentraum“, „Traumpudding“, „ROULADEN TRAUM“, „SANDWICH TRAUM“
u.a., wobei sie zudem der Auffassung ist, dass die Markenstelle auf die zitierten
Voreintragungen hätte eingehen müssen.
– 5 –
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2012 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle
sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Bezeichnung „Schokoladen-
Träume“ für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 jedenfalls das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, so dass die
Markenstelle die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen
hat.
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850,
Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht un-
6 –
mittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden
Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8,
Rdn. 29, 30). Die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 sind an die
inländischen Verbraucher gerichtet.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich mit den Bestandteilen „Schokolade“
und „Träume“ verbunden zu „Schokoladen-Träume“ um eine sprach- und werbeübliche
Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen,
schlagwortartigen Sachbegriff. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem
kennzeichnungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber,
dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination
und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006,
680, Tz. 39-41 Biomild). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche
ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer
Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten,
was im Einzelnen noch ausgeführt wird.
Zugleich stellt die vorliegende Markenanmeldung eine werbeanpreisende schlagwortartige
Wortkombination dar, die als solche weder strengeren noch geringeren,
sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen unterliegt wie andere Wortmarken.
Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Werbeschlagwort wahrgenommen wird, – für sich gesehen –
nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu
– 7 –
verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen
selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen
besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070,
1071 – Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke
zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeschlagwort aufgefasst wird, deren
Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst
wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit
erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn – wie bei anderen Markenkategorien
auch – ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs
dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der
Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen
Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben – diese
kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
anzupreisen -, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer
behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist
(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228
– VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach
setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das
Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH
GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Letzteres kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer
gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder
Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder
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bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH
GRUR 2010, 228, Tz. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Hiervon ausgehend weist die angemeldete Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ in
Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft auf. Sie ist nicht
geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten
Waren zu dienen. Denn der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination
„Schokoladen-Träume“ im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 29 und 30
nur als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis in dem Sinne verstehen, dass der
Konsument „mit Schokolade zum Träumen gebracht wird“ oder ihm „Träume von
Schokolade erfüllt werden“. Damit wird der inländische Verbraucher die Bezeichnung
als einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der so dargebotenen Waren
auffassen. Diese Aussage erschließt sich dem verständigen Verkehr dabei sofort,
unmittelbar und ohne analysierende Gedankenschritte.
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Begriffen „Schokoladen“ und
„Träume“ zusammengesetzt, was durch die Getrenntschreibung mit Bindestrich
zwischen den zwei Wörtern ohne weiteres erkennbar ist. „Schokolade“ ist ein in
Deutschland sehr beliebtes kakaohaltiges Lebens- und Genussmittel. Mit dem
Begriff „Traum“ wird u.a. ein „sehnlicher, unerfüllter Wunsch“ bezeichnet (s.
DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2007, diese Unterlage ist der
Anmelderin von der Markenstelle als Anlage 1 zum Beschluss vom 31. Mai 2012
übersandt worden, Bl. 34 der Patentamtsakte). Häufig wird der Begriff „Traum“
oder die Pluralform „Träume“ im Zusammenhang mit Gegenständen im übertragenen
Sinne verwendet, nämlich zur Beschreibung von etwas Besonderem oder Exklusivem
in dem Sinne, dass etwas „ein Traum von…“ ist. Bei Lebensmitteln,
vornehmlich bei Genussmitteln, wird der Begriff „Träume“ als werblich anpreisendes
Schlagwort beispielsweise zur Hervorhebung besonderer Qualität,
besonderer Geschmacksrichtungen oder exzeptioneller Geschmackskombinationen
dieser Produkte eingesetzt, wie die Beispiele Eisträume, Tortenträume, Kuchenträume
und auch Schokoladenträume zeigen (s. hierzu die von der Mar-
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kenstelle der Anmelderin als Anlagen 2 und 3 zum Beschluss vom 31. Mai 2012
übersandten Unterlagen, Bl. 36 – 43 der Patentamtsakte). Die angemeldete
Wortkombination enthält in der für die Beurteilung maßgeblichen Verbindung mit
den beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30, bei denen es sich um
Lebensmittel handelt und zwar in erster Linie um Genussmittel wie „Kuchen,
Backwaren; feine Back- und Konditorwaren, insbesondere sahnegefüllte Backwaren
sowie Stücke davon, Kuchen sowie Kuchstücke, Strudel und Gebäck; Desserts;
Desserts auf der Basis von Weizen, Gries, Stärke, Puddingdesserts“, lediglich
eine werbeübliche Aussage mit der Beschreibung von Produktmerkmalen
dahingehend, dass diese Produkte u.a. aus Schokolade bestehen (wie z.B. bei
Schokoladenkuchen, -keksen, -strudel oder -mousse) oder Schokolade als Inhaltsstoff
enthalten können, wobei deren Verzehr dem Verbraucher – sei es aufgrund
der besonderen Qualität der Schokolade oder spezieller Geschmackskombinationen
von Schokolade mit anderen Zutaten – höchsten Genuss bieten, ihn also
„zum Träumen bringen“ können. Auch „Brot, Brötchen“ können wie bei Schokoladenbrot
Schokolade als Hauptbestandteil aufweisen oder zumindest Schokoladenstücke
enthalten (s. hierzu google-Recherche, die der Anmelderin von der
Markenstelle als Anlage 4 zum Beschluss vom 31. Mai 2012 übersandt worden ist,
Bl. 44-45 der Patentamtsakte), wodurch dem Konsumenten „Träume von Schokolade
erfüllt werden“. Des weiteren können „Fruchtsoßen“ wie auch „Gallerte (Gelees),
Konfitüren“ oder „Milchprodukte“, wie beispielsweise die allgemein bekannten
Schokoladen-Milchshakes, einen Schokoladengeschmack haben, der dem
Konsumenten als besondere Geschmacksnote ein lukullisches Hochgefühl geben
kann, ihn also „zum Träumen bringen“ kann. „Obst und Früchte in konservierter,
getrockneter und gekochter Form“ können mit Schokolade überzogen sein oder
z.B. für einen Früchte-Schokoladen-Spieß eingesetzt werden, so dass „Schokolade“
auch für diese Waren einen Hinweis auf die Beschaffenheit der so bezeichneten
Waren oder auf ihren Verwendungszweck geben kann. Demnach wird der
Verbraucher die Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ im Zusammenhang mit allen
beanspruchten Waren als eine sachbezogene und werblichübliche Produktanpreisung
verstehen. Ob dies darüberhinaus auch für Produkte gilt, die nicht dem Le-
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bensmittelbereich zuzuordnen sind, wie z.B. Möbel oder Schuhe, die, sofern sie
aus Schokolade bestehen, aber ebenfalls Lebensmittel sind, ist für den vorliegenden
Fall unerheblich, da solche Waren nicht Gegenstand des Anmelde- bzw.
Beschwerdeverfahrens sind.
Dieser Sinngehalt erschließt sich dem angesprochenen Verkehr im Hinblick auf
alle beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 ohne weiteres, da es sich
hierbei um Produkte im vorbezeichneten Sinne handelt. Damit erschöpft sich die
angemeldete Wortkombination in der Summe ihrer sachbezogenen bzw. anpreisenden
Einzelemente und weist keinen schutzbegründenden Überschuss auf.
Soweit die Anmelderin meint, dass der Begriff „Träume“ mit unterschiedlichen,
aber nicht eindeutigen positiven Assoziationen verbunden und daher unbestimmt
und vage sei und damit auch die angemeldete Wortkombination mit diesem
Begriff, ist ihr nicht zuzustimmen, da hierbei unberücksichtigt bleibt, dass die
Bezeichnung nicht isoliert, sondern stets im Kontext des konkreten Gesamtzeichens
und im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet
werden sollen, zu betrachten und beurteilen ist. Zudem führt die
Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung regelmäßig dann nicht zur
Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten
Produkte oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR
2004, 147, Tz. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Tz. 15 – SPA II), was
hier der Fall ist.
Des weiteren vermag auch die Schreibweise der angemeldeten Wortzusammensetzung
mit dem zwischen den beiden Begriffen gesetzten Bindestrich, die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht zu begründen, da es sich
hierbei um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt.
– 11 –
Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, wofür hinsichtlich des überwiegenden Teils der Waren, nämlich den Genussmitteln,
einiges spricht, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da in Bezug auf
die angemeldete Bezeichnung jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft
gegeben ist.
Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen
hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind
zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall
rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH mehrfach entschieden
(ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis
u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz 47-51 – BioID; GRUR
2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel). Dies entspricht
auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts
(vgl. BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis;
BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen
Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des
vorliegenden DPMA-Verfahrens darstellt, dass die Markenstelle nicht im Einzelnen
Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR
2011, 230, Tz. 12 – SUPERgirl; BPatG MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt). Da
die Inhaber bekannter Voreintragungen regelmäßig an den Verfahren nicht beteiligt
sind, verbieten sich im Grund vermeintlich abschließende Äußerungen zur
Schutzfähigkeit solcher voreingetragenen Marken (vgl. hierzu BPatG a. a. O. –
Linuxwerkstatt). Da die Eintragungen regelmäßig nicht mit einer Begründung
versehen sind, kann im Übrigen insoweit auch keine sachlich-argumentative
Auseinandersetzung stattfinden. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung,
die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer
vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen
Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu-
12 –
gunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
2.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1
MarkenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen
Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen
klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.

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