Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware „Druc
kschriften“ inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im
Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt alle
rdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich
nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.
 
BGH BESCHLUSS I ZB 68/11 vom 13. September 2012 – Deutschlands schönste Seiten
 
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
  
BGH, Beschluss vom 13. September 2012
 
I ZB 68/11
 
Bundespatentgericht
 
 
 

 
2
 
 
Der
I.
 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.
 
September 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
 
Dr.
 
Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr.
 
Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
 
 
beschlossen:
 
 
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an V
erkü
n-
dungs Statt am 1.
 
September 2011 zugestellten Beschluss des
27.
 
Senats (Marken
Beschwerdesenats) des Bundespatentg
e-
richts wird zurückgewiesen.
 
 
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
 
festgesetzt.
 
 
 
Gründe:
 
 
I.
 
Die Anmelderin hat
 
beim Deutschen Patent
 
und Markenamt die Ei
n-
tragung der Wortmarke
 
 
Deutschlands schönste Seiten
 
 
für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
 
 
Klasse 16:
 
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publik
a-
tionen, Printerzeu
gnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotogr
a-
fien, Druckereierzeugnisse, Lehr
 
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appar
a-
te);
 
 
Klasse 41:
 
Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen.
 
1
 

 
10
 
 
engen Zusammenhangs zwischen den Waren und Dienstleistungen ohne we
i-
teres auch auf die
 
fraglichen Dienstleistungen bezog. Die Anmelderin hatte d
a-
her Veranlassung, hierzu vorzutragen, und hat dies in der Beschwerdebegrü
n-
dung auch getan.
 
 
b) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Voreintr
a-
gungen anderer Zeichen. Das Bun
despatentgericht hat zu Recht angenommen,
dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen
Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind
zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtig
en, ob
im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend
(vgl. EuGH, Beschluss vom 12.
 
Februar 2009 –
 
C
39 und 43/08, GRUR 2009,
667 Rn.
 
17 und 19 –
 
Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das
Bundespatentgerich
t das Schutzhindernis nach §
 
8 Abs.
 
2 Nr.
 
1 MarkenG z
u-
treffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil
zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken ke
i-
ne weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
 
 
20
 

 
11
 
 
 
entsprechenden Entscheidung
abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR
2009, 667 Rn.
 
18 –
 
Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, B
e-
schluss vom 17.
 
August 2010 –
 
I
 
ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn.
 
12 =
 
WRP
2011, 347 –
 
SUPERgirl; Beschluss vom 17.
 
August 2010 –
 
I
 
ZB 61/09, WRP
2
011, 349 Rn.
 
12 –
 
FREIZEIT Rätsel Woche).
 
 
Bornkamm
 
Pokrant
 
Büscher
 
 
 
Schaffert
 
Koch
 
Vorinstanz:
 
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2011
 
27 W(pat) 131/10

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