Das Unternehmensschlagwort „Yok Yok“ ist hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

1. Das Unternehmensschlagwort „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG.

2. Bei dem Betrieb von Kiosken ist – wenn Anhaltspunkte für eine Kiosk-Kette fehlen – davon auszugehen, dass Unternehmen nur regional tätig und nicht auf Expansion ausgelegt ist. Der räumliche Schutzbereich beschränkt sich gleichwohl nicht auf die Grenzen der Stadt, in der das Unternehmen ansässig ist.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat vom 11.11.2021 zu Az 6 W 94/21 – Schutzfähigkeit des Unternehmensschlagwortes „Yok Yok“

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag war daher zurückzuweisen.

1. Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2020 war berechtigt.

a) Insoweit kann zunächst auf die Überzeugende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden, der sich der Senat anschließt. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Unternehmensschlagworts „Yok Yok“ ist lediglich zu ergänzen, dass auch aus Sicht der türkischsprachigen Verbraucher von einer hinreichenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG auszugehen ist, sofern man insoweit von einem klar abgrenzbaren Verkehrskreis ausgehen wollte. Die Bezeichnung „Yok Yok“ bedeutet sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“. Es handelt sich mithin um einen Slogan, der nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen.

b) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Abmahnung sei im Hinblick auf die gleichnamige Marke „Yok Yok“ nicht berechtigt gewesen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht über eine ausschließliche Lizenz dieser für „Spirituosen“ eingetragenen Marke verfügte. Darauf kommt es nicht an, da der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls im Hinblick auf das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin begründet war, auf das die Abmahnung ebenfalls gestützt war.

c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens räumlich nicht auf das Stadtgebiet von Stadt1 begrenzt ist. Bei einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG erfasst der räumliche Schutzbereich regelmäßig das gesamte Bundesgebiet (BGH GRUR 2014, 506, Rn 23 – sr.de; BGH GRUR 2007, 884Rn 29 – Cambridge Institute). Er kann ausnahmsweise regional beschränkt sein, wenn das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist (BGH, a.a.O., Rn 23 – sr.de). Letzteres ist bei dem Betrieb von Kiosken anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Kiosk-Kette der Klägerin mit Ladenlokalen über das Rhein-Main-Gebiet hinaus sind nicht ersichtlich. Der räumliche Schutzbereich beschränkt sich jedoch nicht auf das Stadtgebiet von Stadt1, da die Klägerin hinreichende Umstände für eine überregionale Bedeutung ihrer Kioske in Stadt1 dargetan hat. Hierfür sprechen die vorgelegten Presseberichte, wonach es sich bei dem „Yok Yok“ um einen Kult-Kiosk im Bahnhofsviertel handelt, in dem junge Leute ihr Feierabendbier trinken (vgl. hr-Bericht, Anlage AS2). Es kann damit angenommen werden, dass der Kiosk auch von Pendlern und Touristen aufgesucht wird. Das Unternehmenskennzeichen genießt daher auch Schutz im räumlichen Einzugsbereich von Stadt1, wozu das 23 km entfernte Stadt2 gehört.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auch das Abschlussschreiben berechtigt war. Es wurde nicht zu früh versandt. Zwischen der Zustellung der Abmahnung am 17.12.2020 und dem Abschlussschreiben vom 6.1.2021 lagen 20 Tage. Auch unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrstage war dies ausreichend. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf sein Angebot einer Abschlusserklärung vom 5.1.2021 (Anlage B4). Mit diesem Schreiben hat er lediglich vergleichsweise unter bestimmten Bedingungen die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt. Das Abschlussschreiben wurde dadurch nicht entbehrlich.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, Nr.1812 GKV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

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