Das Zeichen Kaffeerösterei Freiburg ist für die Waren
„Kaffee, Rohkaffee, Kaffeearomen, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzstoffe
auf pflanzlicher Grundlage, Kaffeegetränke, alkoholfreie Getränke
auf der Basis von Kaffee sowie Präparate für die Herstellung
solcher Getränke, Milchkaffee, Tee, insbesondere echter
Tee, nämlich Schwarztee, grüner Tee, Oolong; Kräutertee, Früchtetee,
Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker, Zuckerwaren,
Honig, Melassesirup, Gewürze, Brot und Backwaren, Mehle
und Getreideprodukte, feine Backwaren, feine Back- und Konditorwaren,
Kuchen, Biskuits, Speiseeis; Bewirtung und Verpflegung
von Gästen, insbesondere in Cafes und Cafeterias“ wegen absoluter Schutzhindernisse schutzunfähig.

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 200/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 022 962.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters
Merzbach und des Richters Metternich
– 2 –
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gr ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Kaffeerösterei Freiburg
ist am 8. April 2008 für die Waren
„Kaffee, Rohkaffee, Kaffeearomen, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzstoffe
auf pflanzlicher Grundlage, Kaffeegetränke, alkoholfreie Getränke
auf der Basis von Kaffee sowie Präparate für die Herstellung
solcher Getränke, Milchkaffee, Tee, insbesondere echter
Tee, nämlich Schwarztee, grüner Tee, Oolong; Kräutertee, Früchtetee,
Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker, Zuckerwaren,
Honig, Melassesirup, Gewürze, Brot und Backwaren, Mehle
und Getreideprodukte, feine Backwaren, feine Back- und Konditorwaren,
Kuchen, Biskuits, Speiseeis; Bewirtung und Verpflegung
von Gästen, insbesondere in Cafes und Cafeterias“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse ist die Anmeldung
durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-
3 –
tent- und Markenamts vom 7. Januar 2009 und 2. Juli 2009, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden.
Einer Eintragung stünden die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“
weise in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen und Waren
ausschließlich beschreibend darauf hin, dass es sich dabei um solche handele,
die in einer Kaffeerösterei in Freiburg hergestellt bzw. angeboten oder verkauft
würden. Es sei schon seit langem üblich, dass in einer kleinen Kaffeerösterei das
Produkt zusammen mit ergänzenden Waren gleich verkauft werde, und dass der
Kaffee auch gleich an Ort und Stelle in einer angeschlossenen „Cafeteria“ verzehrt
werden könne. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
werde die angemeldete Bezeichnung daher nur als eine unmittelbar beschreibende,
freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, jedoch
nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag
aus dem Schriftsatz vom 13. August 2009,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom
7. Januar 2009 und 2. Juli 2009 aufzuheben.
Die Anmelderin hat eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht. Eine seitens des
Senats mit Verfügung vom 14. Juli 2010 nochmals ausdrücklich eingeräumte Begründungsfrist
von 4Wochen blieb ohne Reaktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
– 4 –
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Wortfolge
verfügt in Bezug auf die beanspruchten Waren bereits nicht über das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1
MarkenG zurückgewiesen worden.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2004, 428 [Tz. 30, 31] – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 [Tz. 17] – FUSSBALL
WM 2006). Dabei steht die Herkunftsfunktion im Vordergrund der markenrechtlichen
Beurteilung, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen
haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 42). Dabei
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen,
wobei es insbesondere auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich
der einschlägigen Waren und Dienstleistungen ankommt (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
werden die allgemeinen Verkehrskreise angesprochen.
Eine Kaffeerösterei bezeichnet einen Betrieb, in dem (Roh-)Kaffee geröstet wird.
Dabei steht dieser Begriff nicht nur für einen industriellen Großbetrieb zur Herstellung
und verbrauchsfertigen Aufbereitung von Rohkaffee, sondern bezeichnet
auch – wie die seitens der Markenstelle dem Beschluss vom 7. Januar 2009 beigefügte
Recherche belegt – kleinere, manufakturmäßig arbeitende Betriebe zur
Herstellung und Aufbereitung von Kaffeeprodukten mit gleichzeitigem Vertrieb der
– 5 –
selbst gefertigten Produkte in angeschlossenen Geschäftsräumen, wobei die entspechenden
Produkte nicht nur verkauft, sondern häufig auch im Rahmen von
Bewirtungsdienstleistungen zum sofortigen Verzehr/Verbrauch angeboten werden.
Vor allem Genußmittel wie Kaffee, Tee oder Schokolade werden als Alternative
zur industriellen Massenproduktion zunehmend als in solchen kleineren Betrieben
verbrauchsfertig aufbereitet bzw. hergestellt und – anders als bei industrieller
Fertigung – in zumeist mit den jeweiligen Herstellungsstätten direkt verbundenen
Geschäften vertrieben.
Das Sortiment solcher Betriebe ist dabei nicht nur auf Kaffee, Tee bzw. Schokolade
oder darauf basierenden Produkten beschränkt, sondern umfasst regelmäßig
auch andere Waren. Die Anmelderin hat selbst vor der Markenstelle mit
Schriftsatz vom 31. Juli 2008 geltend gemacht, dass Kaffeeröstereien sich zu
einer Art „Convenience-Shop“ für verschiedenste Produkte wie Kaffee, Tee,
Schokolade, Honig und Zucker, aber auch für solche Waren und Dienstleistungen,
die einen Zusammenhang mit Kaffeewaren überhaupt nicht mehr erkennen
ließen, entwickelt hätten. Bestätigt wird dies durch den dem Erstbeschluss der
Markenstelle für Klasse 30 vom 7. Januar 2009 beigefügten Auszug der Internet-
Seite der „Berliner Kaffeerösterei“, welcher neben Kaffeeprodukten sowie – häufig
mit Kaffee gemeinsam vertriebenen – Teeerzeugnissen eine Vielzahl weiterer
Produkte ausweist, die eine allenfalls entfernte oder gar keine Verbindung zu
Kaffeeprodukten aufweisen wie z. B. Gebäck, Zucker, Honig, Konfitüre, Nudeln,
Reis etc..
Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr dann aber auch der vorliegend angemeldeten
Kombination des Begriffs „Kaffeerösterei“ mit der schutzunfähigen geografischen
Angabe „Freiburg“ als Name einer deutschen Stadt im Breisgau nicht
nur in Bezug auf „Kaffee“ und „Rohkaffee“ sowie denjenigen Waren, die unmittelbar
aus Kaffee gewonnen werden („Kaffeearomen“) bzw. Kaffee enthalten können
(„Kaffeegetränke, alkoholfreie Getränke auf der Basis von Kaffee sowie Präparate
für die Herstellung solcher Getränke, Milchkaffee“) lediglich einen bran-
6 –
chenüblichen, beschreibenden Hinweis auf die Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte
und deren geografischen Lage entnehmen, sondern diese auch in Bezug
auf die weiteren Waren „Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage,
Tee, insbesondere echter Tee, nämlich Schwarztee, grüner Tee, Oolong;
Kräutertee, Früchtetee, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker, Zuckerwaren,
Honig, Melassesirup, Gewürze, Brot und Backwaren, Mehle und Getreideprodukte,
feine Backwaren, feine Back- und Konditorwaren, Kuchen, Biskuits, Speiseeis“
als gattungsmäßige (Etablissement-)Bezeichnung des Ortes, an dem sie erworben
werden können, verstehen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Verkaufsstätten
in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur unmittelbaren Beschreibung
von dort vertriebenen Waren geeignet sind (vgl. dazu BGH GRUR
1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES), stellen sie gleichwohl für diese Waren
keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise
dar, da sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 64 m.). Nach
der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH ist Unterscheidungskraft
nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese
auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor;
GRUR 2004, 680 – Biomild). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an
einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die
zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der
Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für
die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH Mar-
7 –
kenR 2009, 163, 163 [Tz. 9] – STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 [Tz. 15] –
Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006).
So verhält es sich auch hier. Denn wenn eine Bezeichnung wie „Kaffeerösterei
Freiburg“ in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren in erster Linie als Umschreibung
eines Ortes verstanden wird, an dem die betroffenen Waren hergestellt
und/oder vertrieben werden, ist sie nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten
Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren dieses konkreten Unternehmens
von denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen.
Der Verkehr wird dementsprechend auch die Wortfolge „Kaffeerösterei Freiburg“
nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für
diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf
erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen „Bewirtung und Verpflegung
von Gästen, insbesondere in Cafes und Cafeterias“ erschöpft sich die
angemeldete Bezeichnung in einem Hinweis auf den Erbringungsort, da diese ihrem
Gegenstand und Inhalt nach in einer „Kaffeerösterei“ in „Freiburg“ erbracht
werden können.
Die angemeldete Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ erschöpft sich damit in
Bezug auf sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen in einer sprachund
werbeüblichen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe zu einem verständlichen,
schlagwortartigen Hinweis auf die Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte
der vorgenannten Waren sowie deren geografische Lage bzw. dem Erbringungsort
der Dienstleistungen. Alle Bestandteile der Wortkombination werden entsprechend
ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen
neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR
2004, 680 Nr. 39 – 41 – BIOMILD).
– 8 –
Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht vorliegt, ist im Übrigen auch
nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Anmelderin die Beschlüsse der Markenstelle
für angreifbar hält.
Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

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