Neuere Markenformen 3D- Marke, die Kennfadenmarke, die Hörmarke und sonstige Markenformen (zB Farbmarken, Riechmarken) erweitern

Neben den klassischen Markenform, Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken (Kombinationsmarken), führte das Markengesetz 1996 die 3D- Marke, die Kennfadenmarke, die Hörmarke und sonstige Markenformen (zB Farbmarken, Riechmarken) ein.

Kollektivmarkenanmeldung erfordert entsprechende Erklärung im Anmeldeverfahren (§ 4 MarkenV)

Die Anmeldung von Kollektivmarken erfordert eine gesonderte Erklärung. Fehlt jene Kollektivmarkenerklärung wird die Markenanmeldung als „normale“ Anmeldung fortgeführt.

Antrag auf Austelleungspriorität muss gestellt werden, § 3 MarkenV

Antrag auf Austelleungspriorität muss gestellt werden, sonst scheitert die Inanspruchnahme aus formellen Gründen. § 3 Inhalt der Anmeldung (1) Die Anmeldung muss enthalten: 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5, 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis …