Wortmarke Musternicken in den Klassen 25, 28 und 35 innerhalb eines Monats eingetragen

INID Kriterium Feld Inhalt   Datenbestand DB DE 111 Registernummer RN 302013012348 210 Aktenzeichen AKZ 3020130123484 540 Wiedergabe der Marke WM Musternicken 550 Markenform MF Wortmarke 220 Anmeldetag AT 18.01.2013 151 Tag der Eintragung im Register ET 18.02.2013 730 Inhaber INH Lorenz, Frank, Dr., 53175 Bonn, DE; Lorenz, Helen, 53175 Bonn, DE 750 Zustellanschrift ZAN …

Neue Markeneintragungen seit dem 13.02.2013

      Aktenzeichen/Registernummer Wiedergabe der Marke Vertreter       3020120567797 repaBAD – die Marke für den Installateur Dr. Hoffmeister & Bischof, 48147 Münster, DE       3020120568106 Graf Glück Kritzenberger, 93049 Regensburg, DE       3020120569277 Easy Motion Skin Patentanw. Gottfried, Hans-Peter, Dipl.- Ing., 01067 Dresden, DE       3020120571980 …

WIPO veröffentlicht Zeitschrift zu IR-Marken und dem IR-Markensystem

„Madrid Highlights“ heißt eine aktuelle Online-Zeitschrift, die die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) seit letztem Jahr herausgibt. Die Schrift erscheint im Vierteljahresrhythmus und wendet sich an die Nutzer des Madrider Systems zur Internationalen Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen und Protokoll zum Madrider Markenabkommen).

Marken-Keyword stellt für sich genommen keine Markenverletzung dar

BGH URTEIL I ZR 217/10 vom 13. Dezember 2012 MOST-Pralinen MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechsel-baren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grund-sätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste ein-deutig getrennten …

Haftung des Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft, zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden

a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in …