Kollektivmarkenanmeldung erfordert entsprechende Erklärung im Anmeldeverfahren (§ 4 MarkenV)

Die Anmeldung von Kollektivmarken erfordert eine gesonderte Erklärung. Fehlt jene Kollektivmarkenerklärung wird die Markenanmeldung als „normale“ Anmeldung fortgeführt.

Antrag auf Austelleungspriorität muss gestellt werden, § 3 MarkenV

Antrag auf Austelleungspriorität muss gestellt werden, sonst scheitert die Inanspruchnahme aus formellen Gründen. § 3 Inhalt der Anmeldung (1) Die Anmeldung muss enthalten: 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5, 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis …

BALANCE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 schutzunfähig

Der angemeldeten Marke „BALANCE“ fehlt in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).