„Kaffeerösterei Freiburg“ wegen absoluter Schutzhindernisse schutzunfähig.

Das Zeichen Kaffeerösterei Freiburg ist für die Waren „Kaffee, Rohkaffee, Kaffeearomen, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage, Kaffeegetränke, alkoholfreie Getränke auf der Basis von Kaffee sowie Präparate für die Herstellung solcher Getränke, Milchkaffee, Tee, insbesondere echter Tee, nämlich Schwarztee, grüner Tee, Oolong; Kräutertee, Früchtetee, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker, Zuckerwaren, Honig, Melassesirup, Gewürze, Brot und Backwaren, Mehle …

Merci-Schokoladenriegel nicht als 3D-Marke schutzfähig

Der als dreidimensionale Marke angemeldete Warenform des Merci-Riegels fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dieses Schutzhindernis ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.

Die Wort-/Bildmarke RoboColumn ist weder freihaltebedürftig noch beschreibend.

Die Wort-/Bildmarke RoboColumn ist weder freihaltebedürftig noch beschreibend für die Waren und Dienstleistungen „Chromatographiegeräte für Laborzwecke, Dienstleistungen von chemischen Labors“.

„BIONIC“ für Klasse 3, 18 und 25 entgegen der Ansicht des DPMA schutzfähig

Das Zeichen BIONIC ist für Klasse 3, 18 und 25 entgegen der Ansicht des DPMA schutzfähig. Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Wortmarke „THE KIDS WANT TECHNO“ für u.a. „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ schutzunfähig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten …